Auflösung des Freihafens Hamburg zum 01.01.2013

wir informieren Sie über die Überleitung der Warenbestände vom Freihafen in den Seezollhafen

I. Allgemeines

Bei der Aufhebung des Hamburger Freihafens handelt es sich um einen gesetzlich festgelegten Zeitpunkt, daher ist eine Übergangsregelung über den 1. Januar 2013 hinaus nicht möglich.

Die Überleitung der Warenbestände vom Freihafen in den Seezollhafen am 31. Dezember 2012 erfordert damit die:

  • Feststellung der Bestände aller gelagerten Waren am 31. Dezember 2012,
  • Feststellung des zollrechtlichen Status aller gelagerten Waren am 31. Dezember 2012 und
  • Überführung aller Nichtgemeinschaftswaren in die vorübergehende Verwahrung bzw. in ein Zollverfahren (z.B. Zolllagerverfahren oder zollrechtlich freier Verkehr).

Es ist daher sinnvoll eine Umstellungsphase zu nutzen, um Zeit für die erforderlichen warenbezogenen Veränderungen zu gewinnen, sich in die neuen Prozesse einzuarbeiten und sich auf die künftigen Abläufe einstellen zu können. Zur Vermeidung von Arbeitsspitzen und Umstellungsproblemen ist eine sukzessive Überführung von Waren in die Abläufe "Seezollhafen" nur zu einem früheren Zeitpunkt möglich.

Das Überleitungskonzept des Hauptzollamt Hamburg-Hafen basiert deshalb auf dem Angebot der vorzeitigen Umstellung der Abläufe auf die Umgebung Seezollhafen bereits ab dem 1. Dezember 2012.

Im Einzelnen bedeutet diese Überleitungsphase für die teilnehmenden Unternehmen, dass sie zum Stichtag 1. Dezember 2012 alle notwendigen Zollverfahren bewilligt haben müssen, die Teilnahme am DV-Verfahren ATLAS (mindestens Verfahrensteil SumA) sichergestellt ist und das sie bis zum letzten Tag des Jahres 2012 die vorgeschriebenen Bestandsaufzeichnungen führen.

Das Hauptzollamt Hamburg-Hafen wird seinerseits die Voraussetzungen für alle Teilnehmer schaffen, um das Funktionieren des Überleitungskonzeptes zu gewährleisten. So werden für alle Waren, die ab dem 1. Dezember 2012 in den Freihafen Hamburg verbracht werden, und solche Waren, die sich am 31. Dezember 2012 in einer bestehenden Verwahrung im Freihafen befinden, einmalig, unabhängig vom Verkehrsträger bei Eingang, Verwahrfristen von 45 Tagen eingeräumt (rechtswirksamer Fristbeginn 1. Januar 2013).

Die grundsätzliche Planung zum Ablauf bei Überführung der Warenbestände in die zollamtliche Überwachung im Rahmen des Überleitungskonzeptes kann den untenstehenden Schaubildern entnommen werden.

Unternehmen, die in der Freizone lediglich mit der Lagerung von Gemeinschaftswaren befasst sind, genügt zur Vorbereitung auf die Umstellung, sicherzustellen, dass die geführten Bestandsaufzeichnungen den Bewilligungsvorgaben genügen und Sie über die notwendigen Nachweisunterlagen zum Warenstatus "Gemeinschaftsware" verfügen. Eine Teilnahme am Überleitungskonzept ist in diesem Fall nicht erforderlich, sofern sich die Waren nicht in einem besonderen Überwachungsverfahren (Steueraussetzungsverfahren, Erstattungsverfahren) befinden.

Alle Unternehmen, die gegenwärtig in der Freizone Umgang mit Nichtgemeinschaftswaren haben, wurden bereits gebeten, sich zu ihrer Teilnahmebereitschaft am Überleitungskonzept zu äußern. Bei Unternehmen, die nicht an dem Überleitungskonzept teilnehmen, muss zum 31. Dezember 2012 eine körperliche Erfassung der Warenbestände durchgeführt werden.

II. Ansprechpartner

Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung:

Frau Thieme (HZA Hamburg-Hafen - Koordinatorin)
Tel.: 040 81970-426

Herr Brandenburg (HZA Hamburg-Hafen - Freizonenrecht)
Tel.: 040 81970-413

Herr Trimborn (HZA Hamburg-Hafen - Leiter Sachgebiet B)
Tel.: 040 81970-220

Herr Kaeding (HZA Hamburg-Stadt - Prüfungsdienst)
Tel.: 040 426206-620

Zentrale E-Mail-Adresse: seezollhafen.hamburg@hzahh-hafen1.bfinv.de

Schaubilder

Zusätzlich finden Sie hier Schaubilder, in denen die Überleitung der Warenbestände beschrieben werden.

III. Weitere Informationsschreiben

Informationsschreiben zu diesem Thema, die vom Hauptzollamt Hamburg-Hafen an die Hafenwirtschaft versendet wurden, finden Sie hier:

Quelle: www.zoll.de