Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen (UZK-DVO) geändert

Im Amtsblatt L 149/19 ist die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bekannt gegeben worden. Demnach besteht ab jetzt die Möglichkeit, eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung für vergangene und zukünftige Warenlieferungen auszufertigen.

Artikel 62 der genannten Verordnung lässt derzeit nur die Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen für einen Zeitraum in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu. Diese Bestimmung wird geändert, um die Möglichkeit zu schaffen, dass eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für Waren gilt, die am Tag der Ausfertigung der Erklärung bereits geliefert wurden, als auch für Waren, die nach diesem Datum geliefert werden.

Die Änderung der Verordnung gilt ab dem 14.06.2017. Details können Sie dem geänderten Artikel 62 der genannten Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entnehmen.

Link

DURCHFÜVERORDNUNG (EU) 2017/964

Quelle

EUR-Lex