Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung – Update

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/568 (DVO (EU) 2020/568) neuerliche Beschränkungen zur Ausfuhr bestimmter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erlassen. Danach bedarf die Ausfuhr der in Anhang I der DVO (EU) 2020/568 genannten PSA einer Ausfuhrgenehmigung. Im Vergleich zu den vorausgegangenen Beschränkungen, wurde der Güterkreis reduziert. Erfasst werden jedoch auch weiterhin bestimmte Schutzbrillen und Visiere, Mund-Nasen-Schutzausrüstung sowie Schutzkleidung. Gemäß Artikel 2 Abs. 4 DVO (EU) 2020/568 finden die Maßnahmen keine Anwendung auf Ausfuhren in bestimmte, dort genannte Länder bzw. Gebiete. Beschränkungsfrei ist nunmehr die Ausfuhr in die Balkanstaaten (Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien und Serbien). Die Durchführungsverordnung trat am 26.04.2020 in Kraft und gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen.

Zu einzelnen Fragen im Umgang mit der DVO hat die EU-Kommission am 29.04.2020 FAQs veröffentlicht, die Hilfestellungen bei Auslegung und Anwendung geben sollen.

Zudem teilte die deutsche Zollverwaltung in diesem Zusammenhang jüngst mit, dass – wie schon zuvor bei der DVO (EU) 2020/402 – folgende Genehmigungscodierungen im Rahmen des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens zu verwenden sind: „C086“ für die von Anhang I der DVO (EU) 2020/568 erfasste Schutzausrüstung. Für nicht erfasste Güter gibt es die Negativcodierung „Y975“.

Links

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/568

Handbuch Genehmigungscodierung der deutschen Zollverwaltung

FAQs der EU-Kommission

Quellen

EUR-Lex

zoll.de

Europäische Kommission