Ausgangsabfertigung von Verbrauchsteuer- und Erstattungswaren nach Art. 329 UZK-IA

Die Anwendung des Art. 329 Abs. 8 UZK-IA bereitet erhebliche Schwierigkeiten.

Danach ist es seit dem 01.05.2016 nicht mehr möglich, das Ausfuhrverfahren so mit dem Versandverfahren zu kombinieren, dass die Ausgangszollstelle im Binnenland liegt (vorgezogene Ausgangsabfertigung), wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung oder Erstattungswaren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik befördert werden.

Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission zu Art. 329 Abs. 8 UZK-IA Bedenken in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgetragen. Die Kommission erarbeitet deshalb in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten eine neue Fassung.

Es zeichnet sich deutlich ab, dass die aktuelle Rechtslage keinen Bestand haben wird und ein endgültiger Rechtstext aber noch nicht vorliegt.

Deshalb ist die Anwendung des Art. 329 Abs. 8 UZK-IA ausgesetzt, bis die Beratungen der EU-Kommission abgeschlossen sind und eine finale Fassung dieser Vorschrift vorliegt.

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Fachmeldung der Zollverwaltung v. 28.07.2016

Quelle

www.zoll.de