Aussetzung Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder

Die Europäische Kommission hat die in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorgesehene Liste der Waren der APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen für die betroffenen APS-begünstigten Länder ausgesetzt werden, veröffentlicht. Dies ist der Durchführungsverordnung (EU) 2016/330 zu entnehmen.

Die Liste der entsprechenden APS-Abschnitte finden Sie im Anhang der Verordnung unter diesem Link.

Die Liste gilt vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union veröffentlichten im Amtsblatt der Europäischen Union mit Datum 25.10.2012 das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS), welches ab 01.01.2014 in Kraft trat.

Link: Durchführungsverordnung (EU) 2016/330

Quelle: EUR-Lex