Auswirkungen durch den Beitritt der Repulik Kroatien zur Europäischen Union im Bereich der Umsatzsteuer zum 01. Juli 2013

Mit Schreiben vom 28.06.2013 gibt das BMF bekannt, welche Auswirkungen durch den Beitritt der Repulik Kroatien zur Europäischen Union im Bereich der Umsatzsteuer zum 01. Juli 2013 eingetreten sind.


 I. Allgemeines
Gemäß dem am 9. Dezember 2011 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien tritt Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Union, vgl. Artikel 52 EUV i.V.m. Artikel 355 AEUV. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Aufgrund des Beitritts ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für die im BMF-Schreiben ausdrücklich genannten Bestimmungen.
Bei der Anwendung aller im BMF-Schreiben aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehört Kroatien ab dem Beitritt zum Gebiet der Europäischen Union bzw. Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG.
II. Im Einzelnen
1. Gebiet der Europäischen Union
Ab dem 1. Juli 2013 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien.


2. Erwerbsschwelle
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen,
  • Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer entsprechend Artikel 282 bis 292 der Richt-linie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert-steuersystem (ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1) nicht erhoben wird,
  • Landwirte, die die Pauschalregelung entsprechend Artikel 295 bis 300 und Artikel 301 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG anwenden, und
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben,

unterliegt vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwel-lenwerts nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn eine bestimmte Grenze (Erwerbsschwelle) überschritten wird.
Die Erwerbsschwelle für Kroatien beträgt 77.000 HRK. Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richt-linie 2006/112/EG ist der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens geltende Umrechnungskurs maßgeblich.


3. Lieferschwelle
Der Ort der Lieferung richtet sich bei Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder von einem von ihm beauftragten Dritten aus dem Inland in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden und bei denen der Abnehmer einen innerge-meinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat, vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts danach, ob die maßgebliche Lieferschwelle des anderen Mitgliedstaates (§ 3c Abs. 3 Nr. 2 UStG) überschritten ist oder nicht.
Die Lieferschwelle für Kroatien beträgt 270.000 HRK. Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens geltende Umrechnungskurs maßgeblich.


4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Ab dem 1. Juli 2013 unterliegt der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien den Vorschriften, die für den innergemeinschaftlichen Handel gelten.
Unternehmer in Kroatien erhalten ab dem 1. Juli 2013 für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Unternehmer ist und Lieferungen oder sonstige Leistungen für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, ob sie nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG steuerfrei an ihn liefern können. Ferner benötigen Unternehmer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG nachzukommen. Schließlich müssen sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in ihren Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) angeben. Steuerliche Bedeutung hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch als Tatbestandsmerkmal der Regelungen des § 3a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 4 und Abs. 5 UStG und § 3b UStG über den Ort bestimmter sonstiger Leistungen. Daneben hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei sonstigen Leistungen an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger Bedeutung als Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung für das Unternehmen bezieht (vgl. § 3a UStG).
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden in Kroatien wie folgt aufgebaut sein:
HR99999999999 (Präfix „HR“ und ein Block mit 11 Ziffern).
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 18e Nr. 1 UStG auf Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die von Kroatien erteilt wurden (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung). Weitere Informationen sind unter der Internetadresse des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) eingestellt.
Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört nach § 17c Abs. 1 UStDV als buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in der Republik Kroatien unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

  1. Die Lieferung wird nach dem 30. Juni 2013 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführt.
  2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
  3. Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den §§ 17a bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.
  4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
  5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers wird

Im Übrigen ist die Durchführung des (einfachen oder qualifizierten) Bestätigungsverfahrens nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für den buchmäßigen Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Bestätigungsverfahren dient dem Unternehmer insbesondere in den Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder Zweifel an der Gültigkeit einer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestehen, als Anhaltspunkt dafür, dass die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Abnehmer erteilt wurde.


5. Behandlung der Lieferungen vor dem 1. Juli 2013, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 30. Juni 2013 nach Kroatien oder aus Kroatien in das Inland gelangen
Liefert ein Unternehmer vor dem 1. Juli 2013 einen Gegenstand im Inland an einen Abnehmer und gelangt dieser Gegenstand nach dem 30. Juni 2013 in das Gebiet Kroatiens, ist diese Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Gegenstände, die vor dem Beitrittsdatum geliefert wurden und nach dem Beitrittsdatum verwendet wurden, unterliegen unter den Voraussetzungen des Artikels 408 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG der Einfuhrumsatzsteuer im Inland.


6. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Aufgrund der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern unter den weiteren Voraussetzungen die Vorsteuern zu erstatten.
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem nach dem 30. Juni 2013 in Kroatien von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann Anträge auf Vergütung von kroatischen Vorsteuerbeträgen nach § 18g UStG auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Weiterleitung an die kroatische Erstattungsbehörde übermitteln.
Ein in Kroatien ansässiger Unternehmer, dem vor dem 1. Juli 2013 im Inland von einem Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer nach § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59, 60, 61a UStDV beim BZSt stellen. Für den Antrag auf Vergütung dieser Steuer ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit, den Vergütungsantrag dem BZSt - ggf. vorab - elektronisch zu übermitteln. Die Vergütung ist für im Jahr 2013 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für vor dem 1. Juli 2013 im Inland erbrachte steuerpflichtige Umsätze bis zum 30. Juni 2014 zu beantragen (§ 61a Abs. 2 Satz 1 UStDV).
Ein in Kroatien ansässiger Unternehmer, dem nach dem 30. Juni 2013 im Inland von einem Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer auf elektronischem Weg über die kroati-sche Erstattungsbehörde zur Weiterleitung an das BZSt übermitteln (vgl. § 18 Abs. 9, §§ 59 bis 61 UStDV). Die Vergütung ist für im Jahr 2013 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für nach dem 30. Juni 2013 im Inland erbrachte steuerpflichtige Umsätze bis zum 30. September 2014 zu beantragen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV).


III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 1.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Juni 2013 - IV D 3 - S 7117/12/10001 (2013/0538049), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, nach dem 9. Gedankenstrich folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„- Kroatien (ab 1. 7. 2013)“


(c) Bundesministerium der Finanzen
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