BAFA verbessert Transparenz im Bereich der Exportkontrolle und schafft neue Erleichterungen

In der Pressemitteilung vom 04.11.2014 informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über neue Servicefunktionen sowie Maßnahmen zu Erhöhung der Transparenz und zur Entbürokratisierung für die Wirtschaft in der Exportkontrolle:

Das BAFA schafft neue Erleichterungen für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Der neue Anhang I der EG-Dual-use-VO, der voraussichtlich Ende 2014 in Kraft tritt, wird u.a. Erweiterungen einiger Güterlistenpositionen mit sich bringen. Damit werden künftig Güter „gelistet“, die derzeit noch nicht von der Güterliste erfasst sind.  Um den damit einhergehenden Belastungen für die Industrie entgegenzutreten, wird das BAFA eine neue Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Frequenzumwandlern sowie eine neue Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Ventilen & Pumpen bekannt machen.

In den Vorabinformationen, die das BAFA auf seiner Website zur Verfügung stellt, heißt es zu den Allgemeinen Genehmigungen für die Ausfuhr von Frequenzumwandlern sowie Ventilen und Pumpen:

Allgemeine Genehmigung für Frequenzumwandler – AGG 17

Die Aktualisierung der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der EG-Dual-use-VO) wird voraussichtlich Ende des Jahres 2014 in Kraft treten. Dieser neue Anhang I wird eine Erweiterung der Güterlistenposition der Frequenzumwandler (3A225) beinhalten. Damit werden Ausfuhren dieser Güter grundsätzlich genehmigungspflichtig. Um die Belastungen für die Industrie möglichst gering zu halten, wird ab Inkrafttreten des neuen Anhang I eine Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Frequenzumwandlern rechtswirksam bekannt gegeben werden.

Unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung, können Frequenzumwandler grundsätzlich weltweit ausgeführt werden – mit Ausnahme von Lieferungen nach Nordkorea (DPRK), Iran, Pakistan und Syrien.

Was bei einer Ausfuhr von Frequenzumwandlern zu beachten ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Genehmigung für Frequenzumwandler verwendet werden kann, können Sie dem Merkblatt zur Ausfuhr von Frequenzumwandlern entnehmen:

Allgemeine Genehmigung für Ventile und Pumpen – AGG 14

Der neue Anhang ​I der EG-Dual-use-VO wird ab Inkrafttreten (voraussichtlich Ende des Jahres 2014) eine Erweiterung der Güterlistenposition 2B350g beinhalten. Zur Erleichterung der Ausfuhren wird ab Inkrafttreten des neuen Anhang·​I eine Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Ventilen und Pumpen (2B350g und 2B350i) rechtswirksam bekannt gegeben werden.

Unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung, können Ventile und Pumpen der Güterlistenposition 2B350g und 2B350i nach Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei, Ukraine ausgeführt werden.

Was bei einer Ausfuhr von Ventilen und Pumpen zu beachten ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Genehmigung für Ventile und Pumpen verwendet werden kann, können Sie dem Merkblatt zur Ausfuhr von Pumpen und Ventilen entnehmen:

Viele kleinere und mittlere Unternehmen werden dadurch entlastet.

Ergänzend dazu können Ausführer über eine neue Recherchefunktion auf der BAFA-Homepage interaktiv prüfen, ob für eine genehmigungspflichtige Ausfuhr eine Allgemeine Genehmigung verwendet werden kann. Wenn mögliche Allgemeine Genehmigungen angezeigt werden, sind die weiteren Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigungen zu prüfen. Der sog. „AGG-Finder“ bietet so eine Orientierungshilfe bei der Suche nach Allgemeinen Genehmigungen.

Quelle: Pressemitteilung des BAFA vom 04.11.2014