BAFA veröffentlicht aktuelle Information zum Iran-Embargo

Am 20.01.2016 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage folgende Informationen zur aktuellen Entwicklung des Iran-Embargos veröffentlicht:

"Aktuelle Information zum Embargo gegen die Islamische Republik Iran

Nach dem die IAEO bestätigt hat, dass der Iran erste zentrale Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms umgesetzt hat, ist der sogenannte Implementation Day eingetreten. Die in den Verordnungen (EU) 2015/1861 und 2015/1862 enthaltenen Sanktionslockerungen sind damit endgültig in Kraft getreten (Beschluss (GASP) 2016/37).

Auch nach den nunmehr erfolgten Sanktionslockerungen sind jedoch nicht alle Ausfuhren und alle sonstigen Rechtsgeschäfte in bzw. mit dem Iran erlaubt. Vielmehr enthalten die Iran-Sanktionen auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen. Daneben sind dort wo die Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) keine ausdrückliche Regelung trifft, die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zu beachten.

Auch alle sonstigen Verbote oder Genehmigungspflichten, etwa aus der sogenannten Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011) gelten fort.

Bei der Prüfung, ob das von Ihnen angestrebte Rechtsgeschäft verboten, genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, müssen Sie daher zunächst die Beschränkungen der Iran-Embargoverordnung (EU) Nr. 267/2012 prüfen. Sofern sich dort keine Regelungen finden, prüfen Sie in einem zweiten Schritt etwaige Verbote oder Beschränkungen nach der sogenannten Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 359/2011). Sofern sich auch dort keine Beschränkungen finden, prüfen Sie in einem dritten Schritt etwaige Verbote oder Genehmigungspflichten nach den allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften. Zu nennen sind hier insbesondere die EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012) sowie die Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005).

Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Differenzierung:

Verbote

  • Verbote bestehen im Hinblick auf den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr, die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rüstungsgütern in den Iran bzw. aus dem Iran (§§ 74 ff AWV) sowie im Hinblick auf die Erbringung entsprechender Dienstleistungen (Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
  • Verbote bestehen des Weiteren im Hinblick auf den Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung, die Weitergabe, die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime des MTCR (Missile Technology Control Regime) erfasst sind. Auch hier ist die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ebenfalls verboten (Art. 4a – 4c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
  • Weiterhin verboten bleibt auch die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an Personen, Einrichtungen oder Organisationen, gegen die Finanzsanktionen angeordnet wurden. Der Kreis der hiervon betroffenen Personen, Einrichtungen oder Unternehmen ist zwar deutlich reduziert worden, bleibt aber in Bezug auf bestimmte Personen, Einrichtungen und Unternehmen bestehen. Die hiervon betroffenen Personen, Einrichtungen und Unternehmen finden Sie in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV, wobei die Anhänge XIII und XIV derzeit noch nicht gefüllt sind.
  • Die Verbote nach der sogenannten Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 359/2011) gelten ebenfalls fort. Betroffen hiervon ist vor allem die Ausfuhr von Gütern der internen Repression (Art. 1a in Verbindung mit Anhang III dieser Verordnung. Auch weitere Verbote außerhalb der Iran-Embargoverordnung (etwa nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz) gelten weiter fort.

Genehmigungspflichten

  • Genehmigungspflichten sind zu beachten beim Verkauf, bei der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime der NSG (Nuclear Suppliers Group) erfasst sind (Art. 2a in Verbindung mit Anhang I der Iran-Embargoverordnung). Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit NSG-Gütern, insbesondere Technische Hilfe (Art. 2a Abs. 1b, c Iran-Embargoverordnung), sowie der Kauf, die Einfuhr und die Beförderung von NSG-Gütern aus dem Iran (Art. 2a Abs. 1e der Iran-Embargoverordnung).
  • Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern, die von Anhang II der Iran-Embargoverordnung erfasst sind, ist ebenfalls genehmigungspflichtig (Art. 3a in Verbindung mit Anhang II der Iran-Embargoverordnung). Gleichermaßen ist auch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern, insbesondere Technische Hilfe (Art. 3a Abs. 1b, c Iran-Embargoverordnung) sowie der Kauf, die Einfuhr und die Beförderung dieser Güter aus dem Iran (Art. 3a Abs. 1e) genehmigungspflichtig. Anhang II neu enthält die Güter, die bislang in den Anhängen II und III aufgeführt waren.
  • Auch der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Software für die Unternehmensressourcenplanung (Art. 10d in Verbindung mit Anhang VIIA der Iran-Embargoverordnung) sowie von bestimmten Grafiten, Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen (Art. 15a in Verbindung mit Anhang VIIB) ist genehmigungspflichtig. Auch gilt, dass die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern, insbesondere Technischer Hilfe (Art. 3a Abs. 1b, c Iran-Embargoverordnung) ebenfalls genehmigungspflichtig ist.
  • Daneben sind die allgemeinen Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten nach Art. 3 und Art. 4 EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009), nach den § 8 Abs. 1 Nr. 2, 9 AWV, nach Art. 1b in Verbindung mit Anhang IV der Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 359/2011), nach Art. 4 der Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2011) sowie nach Art. 5 der Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) zu beachten.

Soweit Sie eine Genehmigung für die Ausfuhr gelisteter Dual-use Güter des Anhangs I der EG-Dual-use Verordnung beantragen, sollten Sie ergänzend folgendes beachten:

Da die Iran-Embargoverordnung danach differenziert, in welchem Internationalen Exportkontrollregimen die Dual-use Güter gelistet wurden, reicht es nicht aus, lediglich die Erfassungsnummer des Anhangs I der EG-Dual-use Verordnung zu kennen. Vielmehr müssen Sie auch wissen, ob diese Güter von den Anhängen I oder III der Iran-Embargoverordnung erfasst sind. Soweit Ihre Güter sowohl von Anhang I als auch von Anhang III der Iran-Embargoverordnung erfasst sein sollten, geht die Erfassung nach Anhang III vor. Es erscheint daher ratsam, diese Unterscheidung in Ihren unternehmensinternen Exportkontrollprogrammen zu implementieren.

Bei der Ausfuhr von Gütern der Anhänge I und II der Iran-Embargoverordnung benötigen Sie des weiteren spezielle Endverbleibserklärungen, die noch nicht vollständig international abgestimmt sind. In der Zwischenzeit können Sie den Antrag mit den übrigen Unterlagen aber bereits einreichen. Sofern die Endverbleibserklärungen abgestimmt sind, wird das BAFA hierüber informieren und die Muster auf der Homepage zur Verfügung stellen.

Beachten Sie bitte des Weiteren, dass die Genehmigungspflichten nach der Iran-Embargoverordnung nicht nur für Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte in den Iran gelten, sondern - wie bisher - ergänzend für alle Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte an bzw. mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weltweit gelten.

Wegfall von Verboten oder Genehmigungspflichten

Ersatzlos aufgehoben wurden die – teilweise bereits ausgesetzten –

  • Verbote der Einfuhr und Beförderung von Erdöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (ehemalige Anhänge IV, IVA, V),
  • Verbote in Bezug auf Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (ehemals Anhänge VI, VIA),
  • Verbote in Bezug auf Marineschlüsselausrüstung (ehemals Anhang VIB),
  • das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (ehemals Anhang VII),
  • das Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank (ehemals Art. 16),
  • das Verbot des Zurverfügungstellens von Öltankern (ehemals Art. 37b) sowie die
  • Genehmigungspflicht für Geldtransfers (ehemalige Art. 30, 30a).

[...]

Daneben haben der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) zu den Lockerungen der Sanktionen der EU sowie das US Department of the Treasury zu den Lockerungen des US-Rechts jeweils eine sogenannte Information Note veröffentlicht. [...]

Auskünfte zur Einstufung von Gütern

Bevor Sie das BAFA wegen einer Auskunft kontaktieren, nehmen Sie bitte zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie Ihre Anfrage hiernach nur auf die Güter, deren Zuordnung zur Ausfuhrliste, zu dem Anhang I der EG-Dual-use Verordnung oder zu den Iran-Sanktionen nach Abschluss Ihrer eigenverantwortlichen Prüfung für Sie ernsthaft in Betracht kommt.

Bedenken Sie hierbei bitte auch, dass die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang III der Iran-Embargoverordnung erfasst sind, ausnahmslos verboten ist, so dass eine etwaige Antragstellung keine Erfolgsaussichten hätte.

Bitte beachten Sie, dass für eine Beantwortung Ihrer güterbezogenen Anfrage verschiedene Angaben benötigt werden. Weitere Informationen zu technischen Auskünften zu den Iran-Sanktionen finden Sie hier.

[...]

Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie Anfragen per E-Mail an das BAFA senden. Hierzu nutzen Sie bitte das Kontaktformular, unter dem Menüpunkt „Kontakt".

Für schriftliche Anfragen zu Gütern oder Empfängern nutzen Sie aber bitte ausschließlich unser elektronisches Portal ELAN-K2. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit ELAN-K2 finden Sie hier.

Grundlegende Rechtsakte

Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte. [...]"

Quelle:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Weiterführende Informationen:
Information Note des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) zu den Sanktionslockerungen
Information Note des US Department of the Treasury zu den Lockerungen des US-Rechts