BAFA: Vorabinformation zur AGG Nr. 16 (18.12.2017)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Website vorab zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16.

Mit den Änderungen, die Sie im Detail der BAFA-Website entnehmen können, ist laut BAFA keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 verbunden. Die Allgemeine Geneh­migung Nr. 16 bleibt wei­terhin bis zum 31.03.2018 gültig. Eine weitere Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigung bis zum 31.03.2019 ist jedoch beabsichtigt, wie das BAFA mitteilt.

Weiterhin weist das BAFA darauf hin, dass die Änderungen derzeit noch nicht in Kraft sind. Sobald die Änderung der AGG Nr. 16 im Bundesanzeiger bekannt gegeben wurde, erfolgt eine ergänzende Information seitens BAFA.

Auf der BAFA-Website kann ein Text zur Bekanntmachung über die Änderung der AGG Nr. 16 eingesehen wer­den. Das BAFA weist darauf hin, dass der Text lediglich der Vorabinformation dient und keine eigenverantwortliche Prüfung der Voraussetzungen der AGG Nr. 16 ersetzen kann.  

Link

Vorabinformation zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Bekanntmachung über die Änderung der AGG Nr. 16

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)