BAFA: Vorabinformation zur Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website Vorabinformationen zur Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen nebst Muster veröffentlicht. In Kürze wird die Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Das BAFA teilt auf seiner Website mit, dass Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern, die Wir­schaftsbeteiligte von ihren Kunden angefordert haben, auch weiterhin genutzt werden dürfen. Für einen Zeitraum bis zum 31.03.2018 werden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern anerkannt. Auch bereits eingereichte formgerechte Endverbleibserklärungen werden anerkannt. Wirtschaftsbeteiligte müssen daher keine neuen Endverbleibserklärungen anfordern und einreichen.

Im Vergleich zur früheren Bekanntmachung vom 12.02.2002 wird der Bereich der Rüstungsgüter und Güter der Feuerwaffenverordnung einerseits und der Bereich aller sonstigen genehmigungspflichtigen Ausfuhren und Verbringungen aus Gründen der Übersichtlichkeit nunmehr in zwei separaten Bekanntmachungen geregelt. Hierbei werden die bekannten Grundsätze bei der Vorlage von Endverbleibserklärungen fortgeführt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausnahmen von der grundsätzlich erforderlichen Vorlage von Endver­bleibserklärungen, etwa bei vorübergehenden Ausfuhren.

Die vom BAFA zur Verfügung gestellten Muster-Endverbleibserklärungen können laut BAFA ab sofort genutzt werden.

Ausführliche Informationen, darunter Hinweise zu den Formularmustern und zum Ausfüllen der Endverbleibserklärung, können Sie der Vorabinformation des BAFA entnehmen. 

Link

Vorabinformation zur Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen nebst Muster

Quelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle