Beschluss des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts angenommen. Am 01. März 2013 hat der Bundesrat in seiner 907. Sitzung beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz keine Einwendungen zu erheben.

Im neuen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie der dazu gehörigen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden zwar die bewährten Grundstrukturen beibehalten, insgesamt findet jedoch eine deutliche Verschlankung der Vorschriften statt, was das AWG für die exportierenden Unternehmen verständlicher und leichter lesbar macht. So fand mit der Novelle eine Reduzierung von bisher 50 auf nun 28 Paragrafen statt, was unter anderem auf den Wegfall vieler Ermächtigungsgrundlagen zurückzuführen ist, die seit Inkrafttreten des Gesetzes nahezu keine Anwendung fanden.
Materiell-rechtliche Änderungen enthält das neue AWG insbesondere bei den Straf- und Bußgeldvorschriften. Es wird unter anderem weitgehend auf die bislang verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, welche von der Rechtsprechung mehrfach als unklar bemängelt wurden, verzichtet. Zudem richten sich die Vorschriften klarer am Grad der Vorwerfbarkeit aus. So werden bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen zentrale Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts nun nicht länger als Ordnungswidrigkeiten, sondern als Straftaten verfolgt, wohingegen es sich bei fahrlässigen Verstößen nunmehr um Ordnungswidrigkeiten handelt.
Insgesamt findet dadurch jedoch eine Verschärfung der Straf- und Bußgeldvorschriften statt, obschon das neue AWG einen der Selbstanzeige im Steuerrecht ähnlichen bußgeldbefreienden Tatbestand enthält.
Vereinfacht wird das Außenwirtschaftsrecht neben den verständlicheren und zeitgemäßeren Formulierungen auch durch die Anpassung an die geltende EG-Dual-use-Verordnung und den damit einhergehenden Wegfall von Sondervorschriften für die Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern in der AWV, welche den deutschen Exportteueren in der Vergangenheit Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren europäischen Konkurrenten bescherten.
Keine Vereinfachungen und Entschärfungen enthält die Novelle im Bereich der Rüstungsgüterkontrollen. Hier werden die strengen geltenden Regularien beibehalten. Insbesondere die politischen Grundsätze für Exporte von Kriegswaffen und Rüstungsgütern aus dem Jahre 2000 gelten unverändert fort.
Aller Voraussicht nach treten das neue AWG sowie die ebenfalls neugefasste AWV noch in der aktuellen Legislaturperiode des Bundestags in Kraft.
Quelle: BMWi, die Bundesregierung, Bundesrat