BFH-Urteil zu auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

Mit Urteil vom 01.06.2016, XI R 29/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Begriff „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts auch Dienstleistungen umfasst, die über das Internet erbracht werden und aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert erfolgen (Stichwort „Suchmaschinen“).

Im Urteilsfall hatte ein in den USA ansässiger Unternehmer auf einer Internet-Plattform seinen Mitgliedern gegen Entgelt eine Datenbank mit einer Such- und Filterfunktion zur Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern im Sinne einer Partnervermittlung bereitgestellt. Die Klägerin ging davon aus, dass der Leistungsort der von ihr erbrachten Dienstleistungen nicht im Inland, sondern in den USA liege und deshalb hat sie keine Umsatzsteuererklärungen in Deutschland eingereicht. Das zuständige Finanzamt hingegen ging von im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen aus und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide gegen die Klägerin. Die hiergegen eingereichte Klage beim Finanzgericht Köln (Urt. v. 14.05.2014, 9 K 3338/09) war erfolglos.

Der BFH hat nun entschieden, dass die Leistungen, die von der in den USA ansässigen Klägerin an Nichtunternehmer (Verbraucher) mit Wohnort im Inland erbracht wurden, im Inland nach § 3a Abs. 3 UStG a.F. steuerbar sind (jetzt entsprechend dem § 3a Abs. 5 S. 1 UStG). Es handele sich um auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen, da die Hauptleistung darin bestehe, dass den Kunden auf Plattformen (Communities) Datenbanken mittels einer automatisierten Such- und Filterfunktion rein elektronisch und ohne menschliches Zutun zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Daran ändert sich auch nichts, sofern den Kunden ergänzend Nachrichtenmagazine, Chat-Räume sowie eine Beschwerde-Hotline bereitgestellt werden, da diese Nebenleistungen für die Bestimmung des Leistungsortes nicht entscheidend seien.

Das Urteil ist im Hinblick auf die Vielzahl der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen interessant. Insbesondere seit Einführung des Leistungsortes am Sitz/Wohnsitz der privaten bzw. nichtunternehmerischen Leistungsempfänger zum 01.01.2015 ist die Abgrenzung der auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen zu den nicht auf elektronischem Weg erbrachten Leistung auch für Leistende mit Ansässigkeit in der EU erneut besonders interessant geworden.

Es drohen somit erhebliche Steuernachzahlungen und Steuerrisiken, sofern irrtümlicherweise vom leistenden Unternehmer die Dienstleistung fehlerhaft eingeordnet wird.

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BFH, Urt. v. 01.06.2016, XI R 29/14