BFH zur Umsatzsteuerpflicht beim Sale-and-lease-back

Mit Urteil vom 06.04.2016, V R 12/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistung des Leasinggebers beim Sale-and-lease-back-Geschäft als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein kann.

Im Entscheidungssachverhalt hatte ein Leasinggeber elektronische Informationssysteme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Die Informationssysteme wurden seitens des Leasinggebers an den Verkäufer als Leasingnehmer verleast.

Der Leasingnehmer hatte dem Leasinggeber ein Darlehen in nicht unerheblichem Umfang (in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises) gewährt.

Der Leasinggeber ging von der Steuerpflicht seiner Leistung aus und stellte über die Leasinggebühren eine sog. Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatzsteuer offen auswies und auf den Leasingvertrag Bezug nahm.

Aufgrund Zahlungsverzugs des Leasingnehmers kündigte der Leasinggeber den Vertrag. Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern und beantragte die Minderung der Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug mit dem Hinweis darauf, dass der Leasinggeber in der vorgenannten Konstellation keine Leasingleistung, sondern eine umsatzsteuerfreie Kreditgewährung erbracht habe. Die ausgewiesene Umsatzsteuer würde allerdings gleichwohl nach § 14c UStG geschuldet.

Die hiergegen beim FG Münster eingereichte Klage war erfolglos.  

Der BFH hat das Urteil des FG Münster aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es handele sich nicht um eine steuerfreie Kreditgewährung. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Dies ermögliche höheres Eigenkapital auszuweisen, was z.B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann. Zudem sei in der Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft nach § 14c UStG ausgewiesen. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag.

Das Urteil ist sowohl im Hinblick auf die Einordnung der Sale-and-Lease-back-Konstellation als auch in Bezug auf die Rechnungsvoraussetzungen und § 14c UStG interessant.

Link

Pressemitteilung des BFH v. 20.07.2016

Quelle

Bundesfinanzhof