BIS: Hinweise zum Umgang mit Unternehmen auf der „Entity List“

Das Bureau of Industry and Security (BIS) gibt in zwei Mitteilungen Hinweise zum Umgang mit Unternehmen auf der „Entity List“

Die „Entity List“ als Anhang zu § 744 Export Administration Regulations (EAR) enthält Einträge zu Personen und Unternehmen, bei denen Genehmigungspflichten für bestimmte Güter bestehen, die den US-Exportkontrollregeln unterliegen. Die Gelisteten werden aus US-Behördensicht als kritisch u. a. in Bezug auf die nationale Sicherheit der USA angesehen. Zuletzt erfolgten Listungen namhafter Telekommunikationsunternehmen mit weltweiten Standorten.

BIS stellt Anforderungen an gelistete Entities klar

Im Federal Register vom 20.08.2020 stellte das BIS die Anforderungen an gelistete Entities klar, die gemäß den EAR Teil einer Transaktion sind (Wirkung zum 17.08.2020). In dieser Entscheidung klärt das BIS die zusätzlichen Lizenzanforderungen für solche Personen, die auf der „Entity List“ gemäß dem Export Control Reform Act von 2018 aufgeführt sind. Insbesondere stellt diese letzte Regel die zusätzlichen Genehmigungsanforderungen als Bestandteil der „Entity List“ klar. Darüber hinaus stellt sie fest, dass diese Lizenzbedingungen für jede aufgelistete Entität gelten, wenn diese als Käufer, Zwischen- oder Endempfänger oder Endbenutzer gemäß der Definition in den EAR agiert.

In einer weiteren Mitteilung erläutert das BIS die Aufnahme von Huawei Technologies Co. (Huawei) und einer Reihe nicht US-amerikanischer Tochtergesellschaften in die „Entity List“.

Links

Federal Register Vol. 85, No. 162 - 1

Federal Register Vol. 85, No. 162 - 2

Quelle

Bureau of Industry and Security (BIS)