BMF ändert Verwaltungsauffassung zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen von Vermittlern

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen sog. Preisnachlass gewährt (BFH, Urt. v. 27.02. 02014, VR 18/11; EuGH, Urt. v. 16.01.2014, C-300/12, Ibero Tours).

Nach der EuGH-Entscheidung in Sachen „Ibero Tours“ (Urt. v. 16.01.2014, C-300/12) und dem Folgeurteil des BFH, in welchem auch der BFH seine bislang gängige Rechtsprechung änderte, war die Änderung der Verwaltungsauffassung erwartbar. Von besonderer Bedeutung ist aber, wie die Finanzverwaltung den Übergang gestaltet bzw. eine Nichtbeanstandungsfrist gewährt.

Hintergrund

Aufgrund der EuGH-Entscheidung „Elida Gibbs“ (EuGH, Urt. v. 24.10.1996, C-317/94, BStBl. II 2004, 324) ist grundsätzlich geklärt, dass eine Entgeltminderung vorliegt, wenn der erste Unternehmer aufgrund seiner Lieferung eine Erstattung an einen der nachfolgenden Abnehmer in der Leistungskette vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zu dem ersten Unternehmer steht. Auch wurde aufgrund dieser Rechtsprechung die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG eingeführt.

Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung und dem folgend die Finanzverwaltung wandten diese Grundsätze auch an, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern ein Vermittler dem begünstigten Empfänger einen Teil des Preises für den vermittelten (im Inland steuerpflichtigen) Umsatz vergütete.

Änderung der Rechtsauffassung

An dieser Rechtsauffassung halten sowohl der BFH als auch nun die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Die seitens eines Vermittlers gewährten „Preisnachlässe“, welche dieser dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes vergütet, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung. Betroffen sind vielfältige Branchen.

So können auch sog. „Preisnachlässe“, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden einräumt, zukünftig aufgrund dieser Entwicklung anders abzurechnen sein. Hier kommt es auf den Einzelfall an.  

Sofortige Umsetzung und Nichtbeanstandungsfrist

Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsansicht auf alle offenen Fälle an. Sie beanstandet es aber nicht, wenn bis zur Veröffentlichung der BFH-Urteile im BStBl. II von der alten Verwaltungsansicht ausgegangen wird. Die Entscheidungen sind für die Veröffentlichung im BStBl. bereits vorgesehen.

Handlungsbedarf

Es ist dringend zu empfehlen, den Handlungsbedarf zu prüfen und die Abrechnungen ggf. anzupassen. Die Nichtbeanstandungsfrist führt aufgrund der zu erwartenden kurzen Zeitspanne zu Umstellungsproblemen.

Link: BMF-Schreiben v. 27.02.2015, IV D 2 - S 7200/07/10003

Quelle: BMF

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