BMF-Schreiben "Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers"

Im Umsatzsteuerrecht existieren viele Fallstricke, in denen ehrliche Unternehmer sich verfangen können. Bedauerlicherweise wird im Bereich der Umsatzsteuer immer noch ein erheblicher Missbrauch betrieben. Insbesondere der grenzüberschreitende Warenverkehr ist immanent missbrauchsanfällig (so der EuGH in der Entscheidung "Teleos" Rs. C-409/04). Aber auch bei inländischen Umsätzen wird teilweise die Existenz des Umsatzes bzw. der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen mit Hinweis auf Umsatzsteuer-Karussellbetrügereien negiert. Daher ist es nicht verwunderlich, dass in Außenprüfungen und in Fahndungsprüfungen um die umsatzsteuerliche Anerkennung von Lieferbeziehungen und den Vorsteuerabzug aus bezogenen Eingangsleistungen gestritten wird.

In seinem Urteil V R 43/10 vom 08.09.2011 hat der BFH entschieden, dass es dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i. S. v. § 15 Absatz 1, § 3 Absatz 1 UStG nicht entgegensteht, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.

Aber der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer muss grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissen können vom Tatplan eines Vorlieferanten "haften". Der Vorsteuerabzug wird versagt, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in einen vom Lieferer oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer begangenen Betrug eingebunden war. Werden diese objektiven Umstände durch das Finanzamt rechtlich hinreichend nachgewiesen bzw. substantiiert vorgetragen, obliegt es im Rahmen der Feststellungslast dem Unternehmer, dies zu widerlegen. Hierzu muss er die Feststellungen des Finanzamts durch substantiierte Argumente und Beweise entkräften. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug (sei es eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug), einbezogen sind.

Zu den vom Leistungsempfänger zu ergreifenden Maßnahmen gehört neben anderen insbesondere z. B. die dokumentierte Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des Leistenden und die Identifizierung der Waren (Aufzeichung und Prüfung von Geräteidentifikationsnummern).

Die Finanzverwaltung hat nun in einem BMF-Schreiben (Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers) vom 07. Februar 2014 dazu Stellung bezogen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Alle Unternehmer sind gefordert, sich über ihre Zulieferer und Kunden zu vergewissern und durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug erfolgt. Hier sind Compliance- und Organisationsstrukturen sowie interne Sensibilisierungsmaßnahmen dienlich.

Link: BMF Schreiben GZ IV D 2 - S 7100/12/10003 DOK 2014/0116307 "Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers" vom 07.02.2014

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Verfasst von: Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt/Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH), Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft Münster und der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Münster/München.