Brexit und seine Folgen für Import und Export

Das Ratifizierungsgesetz für den EU-Austrittsvertrag wurde vor Weihnachten mit großer Mehrheit angenommen. Nun wird das Gesetz noch in den Ausschüssen beraten. Danach muss auch das Oberhaus zustimmen, damit Großbritannien die EU zum 31.01.2020 tatsächlich geregelt verlassen kann. Innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 ändert sich aus zollrechtlicher Sicht nichts. Ungeklärt ist, ob die bis Ende 2020 geplante Übergangsphase ausreichen wird, um ein Handelsabkommen abzuschließen.

Unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen müssen jedoch Zollformalitäten für Warenlieferungen beachtet werden, die derzeit im Handel mit Großbritannien als Mitgliedstaat der EU nicht anfallen.

Sofern innerhalb der Übergangsfrist kein Freihandelsabkommen abgeschlossen werden kann, ist weiterhin ein „harter“ Brexit möglich. In diesem Fall gelten für den Warenverkehr mit Großbritannien nach Ablauf der Übergangsfrist die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen.

Die deutsche Zollverwaltung gibt auf ihrer Website Hinweise für Unternehmen, die im UK-Handel bislang nicht mit dem Zoll in Kontakt gekommen sind.

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Quelle

zoll.de