Das Schema des Allgemeinen Präferenzsystems 2014

Die Zollverwaltung informiert auf ihrer Website über Änderungen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS).

Das Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer APS (Generalised Scheme of Preferences, GSP) wurde mit Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates neu geregelt. Diese Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 303 vom 31. Oktober 2012 veröffentlicht.

Das bisherige APS-Schema war gültig bis zum 31. Dezember 2013 und ergab sich aus der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 211 vom 6. August 2008), geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 145 vom 31. Mai 2011).

Mit Datum vom 1. Januar 2014 ergaben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

Begünstigte Länder:

  • Die ab 1. Januar 2014 begünstigten Länder sind in der Liste des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012, geändert mit Verordnung (EU) Nr. 154/2013, erfasst.
  • Die Liste des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder besonders begünstigt sind. Diese Länder werden auch als least developed countries oder LDC bezeichnet.

Mit Datum vom 1. Januar 2014 ist die Zollpräferenz hingegen für folgende Länderkreise entfallen:

  • Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG), die als solche bereits über einen präferenziellen Zugang zum EU-Markt verfügen.
  • Länder, die auf Basis anderer vertraglicher oder autonomer Präferenzregelungen über einen präferenziellen Zugang zum EU-Markt verfügen. Hierzu zählen beispielsweise Länder des Paneuropa-Mittelmeerraumes, des CARIFORUM oder der MAR-Regelung
  • Länder mit hohem Einkommen oder mit mittlerem Einkommen.
    Länder mit hohem Einkommen sind Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Brunei Darussalam und Macau.
    Länder mit mittlerem Einkommen bzw. obere Einkommenskategorie sind Argentinien, Brasilien, Kuba, Uruguay, Venezuela, Weißrussland, Russland, Kasachstan, Gabun, Libyen, Malaysia und Palau; nach der Verordnung (EU) Nr. 154/2013 auch Aserbaidschan und Iran.

Bei Einfuhren aus Ländern, die seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr am Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer teilnehmen, ist folgendes zu beachten:

  • Für Zollanmeldungen, die ab dem 1. Januar 2014 für die Überführung in den freien Verkehr von den Zollbehörden des Einfuhrlandes angenommen werden, können keine Präferenzzollsätze gemäß Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gewährt werden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Für das seit 1. Januar 2014 anzuwendende neue APS-Schema gelten weiterhin die Artikel 66 bis 97w der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, geändert mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften).

  • Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1328/2013 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Gewährung der regionenübergreifenden Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka wurde bekanntgegeben, dass Sri Lanka ab 1. Januar 2014 berechtigt ist, gemäß Art. 86 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des HS-Codes 2401 mit Ursprung in Indonesien im Rahmen der Ursprungskumulierung zu verwenden. Gemäß Art. 86 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist diese Berechtigung an die Bedingung geknüpft, dass sowohl Sri Lanka als auch Indonesien zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse aus Sri Lanka in die Europäische Union weiterhin begünstigte Länder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind.

Das ab 2014 geltende APS-Schema ist gültig bis zum 31. Dezember 2023. Die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt unbegrenzt.

Links:

Im Amtsblatt der EU wurde darüber hinaus am 04.01.2014 die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1/2014 DER KOMMISSION vom 28. August 2013 zur Erstellung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen veröffentlicht. Der Anhang III enthält die Liste der 10 Länder, denen seit dem 01.01.2014 die Sonderregelung APS+ gewährt wird. Die Sonderregelung wird Ländern gewährt, die eine nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nachweisen können.

Weiterführende Informationen zu den APS+ Ländern stellt auch die Europäische Kommission bereit.

Links:

Quellen: