Die Europäische Union führt die vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse ein. Dies geschieht mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25.04.2018. Grund der Überwachung von Aluminiumimporten ist die schwierige wirtschaftliche Situation in der europäischen Aluminiumindustrie vor dem Hintergrund des weltweiten Überangebots im Aluminiumsektor.
Die Überwachung gilt für Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern mit Ausnahme von Norwegen, Island und Liechtenstein. Einfuhren bis zu einem Nettogewicht von 2.500 kg werden nicht erfasst. Zur zollrechtlichen Abfertigung der unter die Überwachung fallenden Produkte ist deshalb ab dem 27.04.2018 bis einschließlich 15.05.2020 die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich.
In einer Pressemitteilung teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit, wie die Anträge auf Ausstellung dieses Überwachungsdokumentes gestellt werden können.
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/640
Pressemitteilung "Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU wird zukünftig überwacht"