Neue Vorschriften zur Mehrwertsteuer im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Die Kommission hat am 07.04.2016 einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer angenommen, der mehrere Schritte umfasst, um zu einem endgültigen europäischen MwSt-System zu kommen.

Der Rat hat am 18.02.2020 neue Vorschriften für den Austausch mehrwertsteuerrelevanter Zahlungsdaten verabschiedet. Die neuen Maßnahmen ermöglichen den Mitgliedstaaten, die von den Zahlungsdienstleistern (z. B. Banken) elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise zu erfassen. Außerdem wird ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen und die weitere Verarbeitung dieser Informationen durch nationale Betrugsbekämpfungsstellen geschaffen.

Konkret besteht die Neuregelung aus zwei Rechtstexten:

  • Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, mit denen die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen. Diese Daten werden dann den nationalen Steuerbehörden unter strengen Bedingungen, zu denen auch der Datenschutz zählt, zur Verfügung gestellt.
  • Änderungen einer Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. In diesen Änderungen wird im Einzelnen festgelegt, wie die nationalen Steuerbehörden in diesem Bereich zusammenarbeiten werden, um Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken und die Einhaltung von Mehrwertsteuerpflichten zu gewährleisten.

Diese Rechtstexte ergänzen den Mehrwertsteuer-Rechtsrahmen für den elektronischen Handel, mit dem neue Mehrwertsteuerpflichten für Online-Marktplätze und vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Online-Unternehmen eingeführt werden; dieser Rahmen wird im Januar 2021 in Kraft treten.

Die neuen Maßnahmen gelten ab dem 01.01.2024.

Ferner hat der Rat am 18.02.2020 vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen beschlossen.

Die derzeitige MwSt-Regelung schreibt vor, dass die Kleinunternehmerregelung nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Nach der am 18.02.2020 beschlossenen Reform dürfen künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden. Nach der Richtlinienänderung können Kleinunternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert nicht überschreitet, der von den Mitgliedstaaten festgesetzt wird und höchstens 85 000 EUR betragen darf. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, sofern sich ihr EU-weiter Jahresumsatz insgesamt auf höchstens 100 000 EUR beläuft.

Diese Neuregelung gilt ab dem 01.01.2025.

Am 02.03.2020 sind die Vorschriften im Amtsblatt der EU veröffentlich worden.

Links

Pressemitteilung v. 18.02.2020

Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen


Quellen

Rat der Europäischen Union

EUR-Lex