Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 330 vom 14.11.2013 wurde bekannt gegeben, dass Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union wie folgt geändert werden:

Seite 365:

8701 90 11 — andere:
bis
8701 90 90

Absatz 1 des bestehenden Wortlauts erhält folgende Fassung:

„Hierher gehören z. B. so genannte ‚Geländefahrzeuge‘, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind und folgende Merkmale aufweisen:

  • eine Lenkstange mit zwei Griffen, an der die Kontrolleinrichtungen für die Steuerung des Fahrzeugs montiert sind; die Lenkung wird durch Drehen der zwei Vorderräder bewirkt und beruht auf einem Kraftwagenlenksystem (Ackermann-Prinzip);
  • Bremssysteme an allen Rädern;
  • ein Automatikgetriebe und einen Rückwärtsgang;
  • einen Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft für angehängte Gerätschaften liefert;
  • die Kraft wird über Wellen auf die Räder übertragen und nicht mittels einer Kette;
  • die Reifen haben ein tiefes Profil, das für unbefestigtes Gelände geeignet ist;
  • eine Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z. B. einen Anhängehaken, mit der das Fahrzeug mindestens das Zweifache seines Eigengewichts ziehen oder schieben kann;
  • eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen seines Eigengewichts. Diese kann durch technische Unterlagen, wie Benutzerhandbuch, Bescheinigung des Herstellers oder einer nationalen Behörde mit genauer Angabe der Anhängelast des Geländefahrzeugs in Kilogramm und seines Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) nachgewiesen werden.“

Link: Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 330 vom 14.11.2013

Quelle: Eur-Lex