EU-Mitteilung: Ab wann findet eine diagonale Kumulierung statt?

Aus der Mitteilung der Europäischen Kommission (2016/C 345/05) über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommen wird ersichtlich, ab wann eine diagonale Kumulierung Anwendung findet.

Die Mitteilung ist im EU-Amtsblatt C 345/05 am 21.09.2016 veröffentlicht worden. Sie enthält zwei Tabellen.

Tabelle 1

Die Datumsangaben in Tabelle 1 beziehen sich auf den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage von Anlage I Artikel 3 des Regionalen Übereinkommens, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(C)“. Weiterhin beziehen sich die Datumsangaben auf den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in anderen Fällen).

Tabelle 2

Die Datumsangaben in Tabelle 2 beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen zwischen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assozierungsprozesses der EU beigefügten Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in dieser Tabelle aufgeführten Parteien ein Verweis auf das Regionale Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 1 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein „C“ vorangestellt ist.

Die Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2016/C 244/04 (ABl. C 244 vom 05.07.2016, S. 10).

Link

EU-Mitteilung: 2016/C 345/05 v. 21.09.2016

Quelle

EUR-Lex