EU/Tunesien: Einführung autonomer Handelsmaßnahmen für nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

Die EU führt mit Wirkung vom 19.04.2016 autonome Handelsmaßnahmen für nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, das unter den KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eingereiht wird, in Form eines jährlichen zollfreien Einfuhrkontingents von 35 000 Tonnen ein. Das jährliche Kontingent wird für die Kalenderjahre 2016 und 2017 eröffnet.

Hintergrund

Die Maßnahme dient dazu, die tunesische Wirtschaft nach dem Terroranschlag vom 26.06.2015 in der Nähe des tunesischen Sousse durch befristete Sondermaßnahmen zu unterstützen. Das geht aus der VERORDNUNG (EU) 2016/580 zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik hervor (Amtsblatt L 102/1).

Bedingungen für die Inanspruchnahme des jährlichen Einfuhrzollkontingents

Um das jährliche Einfuhrzollkontingent in Anspruch nehmen zu können, muss Tunesien die in Protokoll Nr. 4 des Abkommens enthaltenen Vorschriften betreffend den Ursprung von Waren und die entsprechenden Verfahren einhalten.

Zugang zum jährlichen Einfuhrzollkontingent

Das jährliche Einfuhrzollkontingent wird erst dann zugänglich gemacht, wenn das Volumen des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen ausgeschöpft ist.

Links

Verordnung (EU) 2016/580 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik

Durchführungsverordnung (EU) 2016/605 der Kommission vom 19. April 2016 zur Eröffnung und Verwaltung eines befristeten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006  

Quelle

EUR-Lex