EuGH bestimmt die Voraussetzung für die Verhängung von Antidumpingzoll auf Waren

In einem von uns begleiteten Verfahren vor dem EuGH hat dieser die Kriterien für die Verhängung von Antidumpingzoll eindeutig bestimmt. In seinem Urteil vom 18.04.2013 (Rechtssache C-595/11) hat der EuGH entschieden, dass die Bezugnahme auf die Tarifunterposition der Kombinierten Nomenklatur mangels Genauigkeit unzureichend sein kann. Dies führt dazu, dass eine Ware nur dann mit einem Antidumpingzoll belastet werden kann, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird und alle in der Antidumpingverordnung zum Zwecke ihrer Identifizierung genannten Merkmale aufweist. Dies gilt auch – wie im konkreten Fall – für neuartige Waren, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Antidumpingverordnung in dem von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Land nicht hergestellt wurden. Weisen diese neuartigen Waren zusätzliche Merkmale auf, die in der entsprechenden Antidumpingverordnung nicht genannt sind, so ist zu prüfen, ob sie andersartig sind und daher von der Verordnung nicht erfasst werden. Zum Zwecke der Unterscheidbarkeit hat der EuGH entsprechende Kriterien aufgestellt. Diese Kriterien hat nun der erkennende Senat beim Finanzgericht Düsseldorf zu untersuchen. Für die Zollverwaltung bedeutet dies, dass sie nicht mehr wie bislang allein aufgrund der Einreihung der betreffenden Ware unter die Tarifunterposition Antidumpingzoll verhängen darf, sondern vielmehr die in der Antidumpingverordnung beschriebene Ware im Hinblick auf ihre Merkmale prüfen muss.

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