Das Finanzgericht Hamburg hat dem EuGH drei Verfahren zur Vorabentscheidung vorgelegt, die Fehler bei der Anwendung der Ausfuhrerstattungsregelung, bei der Zolltarifierung und bei der Bestimmung des nicht-präferenziellen Ursprungs betreffen. In seinem Urteil vom 28.04.2022 hat der EuGH hierzu Stellung genommen.