Exportkontrolle 2014

Das Jahr 2013 brachte für Ausführer einschneidende Änderungen mit sich, die auch noch im Jahr 2014 und darüber hinaus Nachwirkungen haben werden.

Ausfuhrverantwortliche, Exportkontrollbeauftragte und Zollbeauftragte müssen stets auf dem Laufenden und über alle Änderungen informiert sein, nicht zuletzt aufgrund der Änderungen, die die Novelle des Außenwirtschaftsrechts 2013 mit sich brachte. Neue Terminologien wurden eingeführt und das materielle Recht hat sich in vielen Punkten geändert. Die Novelle hat zwar eine Vereinfachung durch sprachliche Überarbeitung und Straffung der Vorschriften zum Ziel, brachte aber parallel strafschärfende Regelungen für die Ahndung vorsätzlich begangener Verstöße mit sich. Gleichzeitig bietet die Novelle Privilegien für alldiejenigen, die in bestimmten Fällen ohne Zutun der Behörden fahrlässig begangene Verstöße durch eine innerbetriebliche Eigenkontrolle aufdecken und dem HZA mitteilen sowie diese Fehler durch ein Internes Exportkontrollprogramm (ICP) künftig abstellen.

Die Ausfuhrliste wurde neu strukturiert: Der frühere Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste ist gestrichen worden. Die gelisteten Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO) finden Sie nur noch in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I dieser Verordnung. Die national erfassten Dual-Use-Güter werden nunmehr im Teil I Abschnitt B beschrieben. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste enthält nach wie vor die Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Darüber hinaus hat sich auf internationaler Ebene einiges getan. Mit der Feuerwaffenverordnung wurden seitens der EU weitere Regularien geschaffen, die es zu kennen und zu beachten gilt. Die Genehmigungserfordernisse nach der Feuerwaffenverordnung sind gegebenenfalls zusätzlich zu einer bereits nach der Außenwirtschaftsverordnung bestehenden Genehmigungspflicht zu beachten. Die Feuerwaffen-VO sieht beim Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung zusätzliche Angaben vor. Das Antragsformular wurde deshalb um die Anlagen FW-VO und A FW-VO ergänzt. Wenn Güter von der Feuerwaffen-VO erfasst sind, müssen unter anderem weitere technische Angaben gemacht sowie eine Erklärung, ob im Rahmen der Ausfuhr eine Durchfuhr durch Drittstaaten beabsichtigt ist und gegebenenfalls ob die betroffenen Drittstaaten Einwände gegen die Durchfuhr erhoben haben, abgegeben werden.

Nicht minder relevant sind laufende Änderungen der Embargosituation, die eine permanente Informationsbeschaffung von den Exporteuren verlangen. So haben am 24.11.2013 die E3+3 Staaten Gespräche mit der iranischen Seite über das dortige Nuklearprogramm geführt und eine erste Einigung erzielt. Ergebnis ist eine auf sechs Monate befristete Lockerung von einzelnen Sanktionen gegen den Iran, die als Gegenzug für konkrete Zusagen Irans bezüglich seines Atomprogramms erfolgen sollen. EU-seitig sollen folgende Sanktionen gelockert werden:

  • Aussetzung des Importverbotes für petrochemische Produkte aus Iran
  • Aussetzung des Handelsverbotes für Gold und andere Edelmetalle mit Iran
  • Aussetzung des Versicherungsverbotes für Transporte iranischen Öls, soweit Transporte in Staaten außerhalb der EU betroffen sind
  • Heraufsetzung der Schwelle, oberhalb derer Finanztransfers mit Iran-Bezug einer Genehmigung (in Deutschland: der Deutschen Bundesbank) bedürfen

Hierfür ist eine Änderung der entsprechenden EU-Rechtsakte erforderlich. Wann die geplanten Änderungen in geltendes Recht umgesetzt werden und wie diese Änderungen im Detail aussehen werden, bleibt abzuwarten. Bis dahin bleiben die bisherigen Sanktionen gegen den Iran unverändert in Kraft.

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) stellt hierzu umfangreiche Informationen bereit:

Merkblatt „Feuerwaffenverordnung der EU“

Übersicht über die länderbezogenen Embargos

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)