Feuerwaffenverordnung - Verordnung (EU) Nr. 258/2012

Mit Inkrafttreten der Feuerwaffenverordnung zum 30.09.2013 gelten EU-weit einheitliche Regelungen zur Ausfuhr bestimmter Schusswaffen. Die im Anhang I dieser Verordnung erfassten Schusswaffen bedürfen ab diesem Zeitpunkt nach Art. 4 der Verordnung einer Genehmigung, sofern nicht bereits eine Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 der Außenwirtschafgtsverordnung (AWV) besteht.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dazu schon im Vorgriff auf die noch im Detail einzurichtenden Genehmigungsverfahren, neben dem Verordnungstext selbst, Informationen hinsichtlich der künftigen Antragsmodalitäten nach Art. 4 Feuerwaffenverordnung sowie zu den Meldepflichten der Waffennummern veröffentlicht.

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Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle