Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Die Gestellungsmitteilung ist, wie bereits angekündigt, ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA abzugeben.

Im grenzüberscheitenden Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz wird hinsichtlich der Abgabe der elektronischen Gestellungsmitteilung eine Vereinfachung zugelassen. Diese kann auch mit der Bestätigung der Gestellung durch den Teilnehmer (Nachricht CUSCON) im Rahmen der Zollanmeldung vor Gestellung gemäß Art. 171 Zollkodex der Union (UZK) abgegeben werden. Es werden somit die Gestellung beim Verbringen nach Art. 139 UZK und die für die Annahme einer Zollanmeldung erforderliche Gestellung gemäß Art. 172 UZK kombiniert.

Einer Gestellungsmitteilung gemäß Art. 139 UZK bedarf es insbesondere nicht, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet bereits im Versandverfahren befinden.

In den Fällen, in denen bei der Einfuhr die Möglichkeit besteht, die Waren mündlich oder durch Reisende auf dem Einheitspapier anzumelden, bedarf es keiner elektronischen Gestellungsmitteilung, auch wenn die Waren zu gestellen sind.


Link:

Vollständige Fachmeldung

Quelle:

Zoll.de