Hinweis des BayLfSt zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen ab dem 01.10.2014

Mit der Änderung von § 13b Abs. 5 S. 2 UStG wurden zum 01.10.2014 die Voraussetzungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen neu geregelt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zu den Änderungen ein Informationsschreiben veröffentlicht.

Quelle: BayLfSt