Hohe Prüfungsanforderungen beim Handel mit US-Gütern (Re-Exporte vs. Transshipments) und US-Exportkontrollrechtsreform 2013/2014

Der Handel mit Gütern, die US-Exportkontrollen unterliegen bleibt stabil. Das Statistische Bundesamt teilte mit, dass Deutsch­land für die Verei­nig­ten Staa­ten wich­tigster Han­dels­partner inner­halb der EU sei. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf seiner Homepage nach Angaben von Eurostat mitteilt, ist Deutschland innerhalb der EU der wichtigste Handelspartner der Vereinigten Staaten. Im Jahr 2012 fanden 29,5 % der Ausfuhren aus der EU in die Vereinigten Staaten aus Deutschland statt. Auf der anderen Seite waren die Vereinigten Staaten im Jahr 2012 für deutsche Exporteure ausfuhrseitig zweitwichtigster Handelspartner. Von Deutschland wurden in die Vereinigten Staaten Waren im Wert von 86,8 Milliarden Euro exportiert. Einfuhren aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland wurden im gleichen Zeitraum im Wert 50,6 Milliarden Euro getätigt. Damit lagen die Vereinigten Staaten auf dem vierten Platz in der Rangfolge der wichtigsten Lieferländer Deutschlands. Gegenüber dem Vorjahr stiegen die deutschen Ausfuhren in die Vereinigten Staaten um 17,7 % und die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten um 4,3 % an. Sowohl der Anstieg bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren war im Vergleich zur Entwicklung der gesamten Aus- und Einfuhren Deutschlands überdurchschnittlich.

Bewährtes und (hoffentlich) Bekanntes im US-Exportkontrollrecht

Der Handel mit US-Gütern kann im Falle von sog. Re-Exporten oder Transshipments (die Abgrenzung ist wichtig für die Beurteilung der Frage, wer „Exporteur/Re-Exporteur ist) Genehmigungspflichten nach dem US Recht unterliegen.

Das BIS hat sog. „Best practices“ für derartige Fälle veröffentlicht. Zur Abgrenzung zwischen Re-Exporten und Transshipments, die immer wieder zu Unsicherheiten – und aufgrund der Fehlbewertungen durch beteiligte europäische Firmen auch zu Sanktionierungen führen – hat das BIS unter Bezug auf die Vorschriften der EAR (§§ 732 und 734 EAR) Folgendes klargestellt:

Transshipment: Items from one country are offloaded (typically in a bonded warehouse or free trade zone) in the second country en route to a third country, the intended destination at the time of export from the first country. The shipment does not clear customs.

Re-export: Items are shipped between two foreign countries. If the items are subject to the EAR, EAR licensing requirements will apply to the re-export.

Note that an export of items subject to the EAR from the U.S. intended for France that is transshipped through the UK is considered an export from the U.S. to France.

Neben diesen grundsätzlichen Fragestellungen müssen sich Wirtschaftsbeteiligte im Umgang mit US-Gütern über deren Klassifizierung (EAR99, ECCN oder USML?) im Klaren sein. Die Quelle des Imports sollte bekannt sein; die güterbezogenen Informationen zu Zoll- und Exportkontrolldaten rechtssicher vom Lieferanten bezogen werden.

Neues im US-Exportkontrollrecht

Das US-Recht unterliegt derzeit einem umfassenden Reformvorhaben; so werden Lieferanten in Einzelfällen verpflichtet, die ECCN auf den Lieferpapieren (ihrem europäischen Kunden) verbindlich mitzuteilen; der Empfänger genießt bei der Weiterverwendung dieser ECCN Vertrauensschutz (License Exception STA in § 740.20 EAR).

Ebenfalls vollziehen einige Güter, die ehemals als US-Rüstungsgüter galten (sog. ITAR-Güter auf der USML) einen Wandel dahingehend, dass diese nun in die Dual Use Güterliste übergeführt werden; sie sind u.a. daran erkennbar, dass sie mit neuen, nur in den USA verwendeten Listennummern bezeichnet werden. Die sog. „600er“ Nummern gelten teilweise schon seit 15.10.2013 (z.B. 9A610; 9A619); weitere Bereiche werden ab Anfang Januar umgesetzt.

Die Begriffe für Ersatzteile, Teile, Zubehör etc. sind vollumfänglich neu definiert worden. Mit der Verschlankung der USML soll der Handel mit US-Gütern erleichtert werden. Dennoch gelten gerade bei diesen neuen Güterarten Besonderheiten, die jedem Re-Exporteur bekannt sein sollten.

Die Reformen sind umfassend; sie bieten einiges an Vereinfachungspotenzial; dies setzt aber eine qualifizierte Sach- und Rechtskenntnis bei allen Beteiligten voraus. Die AWA informiert daher auf ihrem jährlichen Update unter Beteiligung von Vertretern aus dem BIS und ehem. State Department am 20./21.01.2014 über die Neuerungen.

Information: Am 22.01.2014 findet im selben Hotel die Veranstaltung „Exportkontrolle 2014“ statt, auf der der aktuelle Stand und ein Ausblick auf das deutsche und europäische Exportkontrollrecht gegeben wird. Neben Embargothemen (Iran, Syrien) werden dort u.a. auch Themen wie Cloud Computing und Exportkontrolle behandelt. Details entnehmen Sie bitte den Ausschreibungen (siehe unten).

Quelle zu den Handelsdaten D/USA: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 248 vom 25.07.2013 "Deutschland ist für die Vereinigten Staaten wichtigster Handelspartner innerhalb der EU"

Best Practices des BIS: BIS “Best Practices” for Industry to Guard Against Unlawful Diversion through Transshipment Trade, U.S. Department of Commerce, Bureau of Industry and Security, Office of Technology Evaluation

Stand der US-Exportkontrollrechtsreform und Umsetzung der Ausfuhrliste CCL: Export Control Reform: Control Lists “Tracker” auf www.export.gov/ecr