Information zur Nutzung von Endverbleibserklärungen für Ausfuhren in den Iran

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Webseite die Endverbleibserklärungen (EVE’en) für Ausfuhren in den Iran sowie Merkblätter hierzu veröffentlicht:

Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (NSG-Güter)

Bei Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind die EVE der Anlage 7 der Bekanntmachung des BAFA zu EVE’en vom 12.02.2002 zu nutzen. Diese EVE muss den Briefkopf Ihres Endverwenders enthalten. Ergänzend hierzu reichen Sie bitte auch die Endverbleibserklärung "EVE-Anhang I" ein (als Download beim BAFA verfügbar). Welche staatliche Stelle im Iran die EVE zu unterzeichnen hat, entnehmen Sie bitte der BAFA-Meldung zu den EVE‘en.

Ausfuhren sonstiger Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use Verordnung)

Sofern Sie sonstige Güter des Anhangs I der EG-Dual-use Verordnung in den Iran ausführen möchten, nutzen Sie bitte die gängigen EVE‘en der Anlagen 7-9 der Bekanntmachung des BAFA zu EVE‘en vom 12.02.2002. Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhr von Gütern des MTCR-Regimes weiterhin verboten ist, da diese Güter von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erfasst sind.

Ausfuhren von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Bei der Ausfuhr von Gütern des Anhangs II in den Iran wird gemäß Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 eine gesonderte EVE benötigt. Nutzen Sie hierzu bitte die Endverbleibserklärung "EVE-Anhang II" (als Download beim BAFA verfügbar). Diese ist auf dem Briefkopf Ihres Kunden abzugeben und von diesem zu unter­zeichnen, nicht aber durch staatliche Stellen des Irans.

Ausfuhren sonstiger Güter

Bei Ausfuhren von Gütern der Anhänge VIIA, VIIB sowie von nichtgelisteten Gütern in den Iran bleibt die bisherige Praxis unverändert.

Das BAFA bietet Hilfestellung im Hinblick auf die EVE‘en u.a. in Form von:

Ausfüllanleitungen zur „EVE Anhang I“

Kontaktdaten der zuständigen Stellen im Iran

Links

EVE I

EVE II

Quelle

BAFA