Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Amtsblatt L 272/1 vom 07.10.2016 enthält die Mitteilung der EU-Kommission über die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Die Europäische Union und die Republik Côte d'Ivoire haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits erforderlichen Verfahren nach Artikel 75 dieses Abkommens notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire ab dem 03.09.2016 vorläufig angewandt.

Die beiden Parteien haben vereinbart, bis zur Anwendung der neuen auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden.

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Amtsblatt L272/1 vom 07.06.2016

Quelle

EUR-Lex