Iran – neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30 seit dem 12.12.2017

Für bestimmte Rechtsgeschäfte, die von der Iran-Embargoverordnung (VO (EU) Nr. 267/2012) erfasst sind, räumt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Verfahrenserleichterungen ein. Mit Datum vom 11.12.2017 hat das BAFA im Bundesanzeiger die „Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Irangeschäften“ bekanntgemacht. Sie ist bereits in Kraft getreten und damit wirksam.

Insbesondere beziehen sich genannte Verfahrenserleichterungen auf den Abschluss von Verkaufsverträgen und Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. Verbringungen innerhalb der EU sowie auf bestimmte technische Dienstleistungen, sofern dabei die Einhaltung der Ziele der Iran-Embargoverordnung gewährleistet ist.

Die neue AGG Nr. 30 begünstigt die Lieferung von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargo­verordnung an iranische Personen in Deutschland oder innerhalb EU, vorausgesetzt die Güterlieferungen kommen nicht dem iranischen Staat und dessen Behörden zugute. Die AGG Nr. 30 gilt seit dem 12.12.2017 mit einer Befristung bis zum 31.03.2018 und ist in allen Mitgliedstaaten der EU gültig.

Wirtschaftsbeteiligte sollten sich vor der Inanspruchnahme der neuen AGG unbedingt sorgfältig mit der AGG auseinandersetzen und natürlich den Termin des Inkrafttretens der AGG beachten! Zudem müssen die Nebenbestimmungen der AGG peinlichst genau berücksichtigt werden – denn Verstöße können unter Umständen als Embargobruch sanktioniert werden.

Link

BAFA: Bekanntgabe AGG Nr. 30 (im Bundesanzeiger)

Quellen

BAFA
Bundesanzeiger