Kanada: Anführung auf Lieferantenerklärungen

Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Webseite über die Anführung Kanadas auf der Lieferantenerklärung vor dem Hintergrund des CETA-Abkommens. Das CETA-Abkommen ist ein Freihandelsabkommen, das die EU mit Kanada verhandelt hat. Die Abkürzung CETA steht für „Comprehensive Economic and Trade Agreement“.

Die Anführung Kanadas in einer Lieferantenerklärung setzt voraus, dass das Abkommen zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist. Denn erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden.

Eine Anführung Kanadas in einer Lieferantenerklärung ist aus diesem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich.  

Ob in den Langzeit-Lieferantenerklärungen für 2017, die erfahrungsgemäß meist Anfang des Jahres ausgefertigt werden, Kanada bereits genannt werden darf, hängt davon ab, wann CETA im Amtsblatt veröffentlicht wird. Ein Zusatz „ab Inkrafttreten und dem Datum der Anwendbarkeit des Abkommens" wäre dann ggf. erforderlich.

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Anführung Kanadas auf Lieferantenerklärungen

Quelle

Zoll.de