Kommission schlägt gemeinsames Vorgehen bei Verstößen gegen das Zollrecht der EU vor

In ihrer Pressemitteilung vom 13.12.2013 informiert die Europäische Kommission über ihren Vorschlag zur Harmonisierung des Vorgehens bei zollrechtlichen Verstößen und der Anpassung der 28 nationalen Sanktionenkataloge:

Die Europäische Kommission hat heute einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorgelegt, mit der das Vorgehen bei Verstößen gegen die Zollvorschriften harmonisiert und die 28 nationalen Sanktionenkataloge aufeinander abgestimmt werden sollen. In dem Richtlinienvorschlag werden die Handlungen aufgeführt, die als Verstöße gegen die Zollvorschriften der EU gelten, und ein Rahmen für die Verhängung entsprechender Sanktionen festgelegt. Die Zollunion ist das Fundament der EU. Seit Bestehen des Binnenmarktes wurde das Zollrecht der EU vollständig harmonisiert und in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst. Die Folgen bei Verstößen gegen die gemeinsamen Vorschriften sind jedoch innerhalb der Zollunion sehr unterschiedlich. Sie beruhen auf den 28 unterschiedlichen Rechtsordnungen sowie den Verwaltungs- oder Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten. Das Fehlen eines gemeinsamen Vorgehens ließ ein Stückwerk unterschiedlicher Reaktionen auf Rechtsverstöße entstehen.

Dies verursacht Rechtsunsicherheit für die Unternehmen und führt zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt. Es erschwert die Einnahmenerhebung und die Durchsetzung von verbraucherschutz- und agrarpolitischen Maßnahmen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren. Zudem werden Fragen nach der Einheitlichkeit der Zollunion aufgeworfen, bei der es sich um eine wesentliche Verpflichtung der EU als WTO-Mitglied handelt. Mit dem heutigen Vorschlag wird daher mehr Einheitlichkeit bei der Behandlung von Verstößen gegen das Zollrecht in den Mitgliedstaaten geschaffen.

Algirdas Šemeta, für die Zollunion zuständiges Mitglied der Kommission, erklärte: „Ein solides, einheitliches Regelwerk ist nur dann sinnvoll, wenn wir auch bei Verletzungen dieser Regeln einheitlich vorgehen. Wir müssen dafür sorgen, dass das Zollrecht der EU auf dem gesamten Binnenmarkt in gleicher Weise respektiert und gewahrt wird. Mit dem heutigen Vorschlag werden die Ausgangsbedingungen für Unternehmen homogener, der Markt für die Bürgerinnen und Bürger sicherer und die Verwaltung der Zollunion einheitlicher.“

Derzeit definieren die Mitgliedstaaten Verstöße gegen die Zollvorschriften sehr unterschiedlich und verhängen Sanktionen verschiedener Art und Höhe. Bestimmte Verstöße beispielsweise, die in einigen Mitgliedstaaten mit geringen Geldstrafen geahndet werden, können in anderen Mitgliedstaaten zu Haftstrafen führen. Die finanzielle Schwelle, die als Entscheidungskriterium dafür dient, ob es sich bei einem Verstoß um einen Straftatbestand handelt oder nicht, liegt zwischen 266 EUR und 50 000 EUR, je nachdem, in welchem Land der Verstoß verübt wird. Die nationalen Fristen für die Sanktionierung von Zollvergehen sind ebenfalls sehr unterschiedlich und reichen von einem Jahr bis zu 30 Jahren, während es in einigen Mitgliedstaaten überhaupt keine Frist gibt.

Für die Händler führen diese Unterschiede zu Rechtsunsicherheit und verschaffen jenen unfaire Vorteile, die in einem Mitgliedstaat gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, in dem solche Verstöße nachsichtiger behandelt werden. Wenn der Handel zur Ausnutzung von Rechtslücken künstlich umgeleitet wird, kann es auch zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt kommen. Darüber hinaus führt dies möglicherweise dazu, dass der Begriff des „gesetzestreuen und vertrauenswürdigen“ Wirtschaftsbeteiligten, der von EU-weiten Erleichterungen und Vereinfachungen profitieren darf, unterschiedlich ausgelegt wird.

Um dieses Problem zu lösen, enthält der heute vorgelegte Vorschlag eine gemeinsame Liste der Handlungen, die als Verstöße gegen die Zollvorschriften der EU gelten. Die Verstöße sind nach ihrer Schwere gegliedert, und bei einigen wird danach differenziert, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Als Verstöße werden beispielsweise die Nichtzahlung von Zöllen, die nicht erfolgte Anmeldung von Waren beim Zoll, die Fälschung von Dokumenten zur Erlangung einer Präferenzbehandlung, das unbefugte Entfernen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder die Nichtvorlage der ordnungsgemäßen Unterlagen genannt. Ebenfalls strafbar sind Anstiftung und Beihilfe zu einem Verstoß. Der Vorschlag enthält zudem eine gestaffelte Liste mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, die je nach Verstoß zur Anwendung kommen. Die Sanktionen reichen von Geldbußen in Höhe von 1 % des Warenwerts für unbeabsichtigte oder Verwaltungsfehler bis zu Geldstrafen in Höhe von 30 % des Warenwerts (oder 45 000 EUR, wenn der Verstoß nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Ware erfolgt ist) für die schwerwiegendsten Verstöße. Bei der Anwendung von Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten auch die Art und die Umstände des Verstoßes berücksichtigen, wozu dessen Häufigkeit und Dauer, die mögliche Beteiligung eines „vertrauenswürdigen Händlers“ und die Höhe der umgangenen Zölle gehören. Für die Verfolgung von Verstößen wurden harmonisierte Fristen festgelegt, außerdem sollen Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, sobald ein Strafverfahren zum gleichen Sachverhalt eingeleitet wird.

Der Vorschlag überbrückt somit die Kluft zwischen den unterschiedlichen Rechtssystemen mit einer gemeinsamen Regelplattform auf der Grundlage der im Zollkodex der Union festgelegten Verpflichtungen und wird dadurch eine einheitlichere und wirksamere Anwendung des EU-Zollrechts in allen Teilen der Europäischen Union gewährleisten.

Hintergrund

Die Zollunion der sechs Gründungsmitglieder der EU wurde 1968 gegründet. Die Zollvorschriften der EU sind seit 1992 vollständig harmonisiert und werden heute von den Verwaltungen in 28 Mitgliedstaaten umgesetzt. In diesem Jahr wurde eine neue, unmittelbar geltende Verordnung – der Zollkodex der Union – verabschiedet, in der die Zollvorschriften und -verfahren für die EU ab 2016 enthalten sind. Zu den mit dem neuen Zollkodex eingeführten Verbesserungen gehören Maßnahmen, mit denen der Übergang der Zollbehörden zu einer papierlosen, vollständig elektronischen Umgebung abgeschlossen werden soll, sowie Bestimmungen zur verstärkten Anwendung der beschleunigten Zollverfahren für zuverlässige Händler (zugelassene Wirtschaftsbeteiligte). Mit dem Zollkodex der Union als Grundlage werden die Zollverfahren der EU den Anforderungen und Herausforderungen des modernen Warenverkehrs besser gerecht. Mit dem heutigen Vorschlag wird sichergestellt, dass Verstöße gegen diese gemeinsamen Vorschriften in der gesamten EU ordnungsgemäß und einheitlicher geahndet werden.

Weitere Informationen unter:

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 13.12.2013 "Kommission schlägt gemeinsames Vorgehen bei Verstößen gegen das Zollrecht der EU vor"

Quelle: Europäische Kommission