Zum Kriegswaffenkontrollrecht wurden in letzter Zeit interessante Entscheidungen getroffen. So hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die „politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung der Bundesregierung fallen und einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen sind. Die Bundesregierung durfte demnach dem Export eines Unternehmens von Maschinenpistolen nach Südkorea die Genehmigung verweigern.
Neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Genehmigungen nach dem KWKG und AWG künftig gebührenpflichtig
Die Verwaltungsbehörden des Bundes sind verpflichtet, für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren zu erheben. Diese Pflicht betrifft auch die im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erbrachten Leistungen im Bereich der Exportkontrolle. Das bedeutet, dass Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz laut Gesetzesentwurf ab dem 01.01.2023 gebührenpflichtig sind.
BGH-Urteil: Kleinwaffen nach Mexiko
Ein deutsches Unternehmen hat mit Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz bestimmte Kleinwaffen nach Mexiko geliefert. Im Genehmigungsverfahren hat das Unternehmen angegeben, dass die Kleinwaffen in bestimmten – unkritischen – Regionen Mexikos verbleiben und nicht in die kritischen Gebiete des Landes verbracht werden. Tatsächlich aber gelangten die genehmigten Kriegswaffen in diese kritischen Regionen. Das Landgericht Stuttgart hat wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz geurteilt, weil in den abgeurteilten Fällen die Genehmigungen durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle erschlichen worden seien. Eine Revisionsentscheidung des BGH steht unmittelbar bevor.
Links
Rüstungsexportpolitik gerichtlich nur begrenzt überprüfbar (Nr. 1/2021)