Lieferkettengesetz: Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen

Das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten wurde vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 22.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist somit nun formal abgeschlossen und das sog. Lieferkettengesetz wird am 01.01.2023 in Kraft treten.

In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe werden verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte auf der gesamten Lieferkette zu fördern. Dafür müssen die Unternehmen eigene Risikomanagement-Prozesse implementieren, um Missstände entlang der Lieferkette zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.

Das Gesetz konkretisiert, in welcher Form die Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erfüllen müssen. Diese beinhaltet etwa die Analyse menschenrechtlicher Risiken, das Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten sowie die Pflicht zum Bericht über die Aktivitäten.

Die vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen müssen die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umsetzen. Mittelbare Zulieferer sollen ebenfalls einbezogen werden, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene „substantiierte Kenntnis“ erhält.

Auch Aspekte des Umweltschutzes sind umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem neuen Lieferkettengesetz ist das BAFA. Verstöße können mit Sanktionen geahndet werden.

Links

Das Lieferkettengesetz ist da

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Quellen

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Bundesanzeiger Verlag