Neue EG-Dual-use-Verordnung gibt Anlass zur Diskussion

Aktuell befindet sich der Reform­vorschlag zur 7. Novelle der EG-Dual-use-Verordnung im Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates. Bis Ende des laufenden Monats soll über den Vorschlag entschieden werden, der alles andere als unumstritten ist.

Dem Inhalt des Verordnungsvorschlages stehen zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter der deutschen Industrie skeptisch gegenüber. Diskutiert und kritisiert wird unter anderem die Nichtberücksichtigung der zunehmenden digitalen Infrastruktur. Die Reform der Dual-use-VO könnte nach Aussagen der Spitzenverbände der deutschen Industrie internationale Kooperationen, den Export und den Datenaustausch in der IT-Wirtschaft erschweren. Neue Definitionen wie die der „Cyber-Surveillance-Technology“ halten Einzug in den Definitionen­katalog der Verordnung. Europäische Unternehmen würden gegenüber ausländischen Anbietern erheblich an Wettbewerbsfähigkeit verlieren, befürchten Kritiker, da die Lieferzeiten im Ersatzteil- und Servicegeschäft zu langwierig würden.

Neue Anhänge I, IA, IVa und IVb erfordern eine neue Zuordnung der erfassten Güter zu neuen Genehmigungstatbeständen. Das kann Anpassungsbedarf in internen Strukturen (Zuordnung in Materialstämmen und Länderbewertung) der Exporteure nach sich ziehen. Besonders nachteilige Konsequenzen werden zudem durch die Einführung neuer Catch-All-Regelungen befürchtet, die sämtliche Überwachungssoftware zukünftig stärker kontrollieren.

Gleiches wird befürchtet, wenn Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten bei Gütern, die in Kenntnis und in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen bzw. terroristischer Akte geliefert werden sollen, neu eingeführt und umgesetzt werden.

Ebenfalls neu sind Genehmigungspflichten für technische Unterstützungen/Dienst­leistungen auf EU-Ebene in dieser Verordnung, die bislang lediglich in der deutschen Außenwirtschaftsverordnung enthalten waren.

Zudem enthält die Neufassung der EG-Dual-use-Verordnung neue Genehmigungs­formen. So werden beispielsweise globale Genehmigungen (in Deutschland Sammelausfuhrgenehmigungen) sowie Genehmigungen für größere Projekte explizit genannt. Allerdings wird die Nutzung dieser ausdrücklich vom Nachweis eines Internal Compliance Programms des Antragstellers abhängig gemacht. Die Notwendigkeit einer guten innerbetrieblichen Exportkontrolle und deren Dokumentation werden damit unterstrichen.

Was letztlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Die Trends und Eckpunkte sind jedoch bereits jetzt klar erkennbar. Exporteure sollten sich daher rechtzeitig mit den zu erwartenden Änderungen auseinandersetzen.