Neue Unterlagen zur Anmeldung in ATLAS AES

Seit dem 03.06.2016 steht in der Unterlagenliste I0136 folgende neue Unterlage zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:

Y034: „Flugkraftstoff, der aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 6 der Nordkorea-VO (EG) Nr. 329/2007 keinen Einschränkungen unterliegt“

Dies teilt das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in der ATLAS – Info 2297/16 vor dem Hintergrund neuer Beschränkungen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea mit.

Ab dem 14.06.2016 steht außerdem in der Unterlagenliste I0136 die neue Unterlage Y946: „Luxusgüter, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 3 der Nordkorea-VO (EG) Nr. 329/2007 keinen Einschränkungen unterliegen“ zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung.

Das Embargo der EU gegen die Elfenbeinküste (Cote d`Ivoire) wurde vollständig aufgehoben. Das hat auch Auswirkungen auf ATLAS.

In der Unterlagenliste I0136 steht daher u.a. folgende Unterlage ab 14.06.2016 nicht mehr zur Verfügung:

C052/CI: „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund der Côte d'Ivoire-VO (EG) Nr. 174/2005 oder VO (EG) Nr. 560/2005 Einschränkungen unterliegen“

Weitere Unterlagen, die im Zuge der Aufhebung des Embargos gegen die Elfenbeinküste nicht mehr zur Verfügung stehen, sowie ergänzende Hinweise lassen sich der ATLAS – Info 2297/16 entnehmen.

Es ist zu beachten, dass in § 74 AWV trotz der Aufhebung der EU-Verordnung immer noch Verbote in Bezug auf Teil I A Güter bzgl. Elfenbeinküste normiert sind und die AWV in diesem Punkt noch geändert werden muss.

Link

ATLAS – Info 2297/16

Quelle

ITZBund