Neuerungen bei der Steuerschuldverlagerung

Durch das sog. KroatienG (BGBl. I, 1266) wurde mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt.

Außerdem wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus wurde mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) geändert, um die Folgen der BFH-Urteile vom 22.08.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II, 128, und vom 11.12.2013, XI R 21/11, BStBl 2014 II, 425, in der Praxis zu vermeiden.

Die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde das KroatienG mit Wirkung vom 01.10.2014 inhaltlich weitestgehend in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert. Außerdem wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 01.10.2014 mit dem neuen § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG klargestellt, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach §25a UStG vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.

Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen de facto nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.

Für alle vorgenannten Neuerungen ist der Umstellungs- bzw. Anpassungsbedarf unmittelbar zu prüfen und das Notwendige zu veranlassen.

Quelle: BMF-Schreiben v. 26.09.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002