Neuerungen im Bereich des sog. Paletten-/Containertauschs

Mit BMF-Schreiben vom 05. November 2013 legt die Finanzverwaltung die umsatzsteuerliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen fest.

Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse (sog. Transporthilfsmittel, auch Lademittel und Packmittel genannt, und Warenumschließungen) aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Transportbehältnissen wurde auf Basis des Ergebnisses der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF-Schreiben vom 05. November 2013 neu geregelt.

In der Praxis sind einige Tauschsysteme im Einsatz. Der sog. "Kölner Palettentausch" regelt z.B. den Zug-um-Zug-Tausch. Hingegen versteht man unter "Bonner Palettentausch" den Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung, bei der Paletten an der Entladestelle getauscht und zur Beladestelle zurückgeführt werden. Daneben existieren noch weitere individuelle Vereinbarungen mit vielen, dem jeweiligen Bedarf entsprechenden Anforderungen und Behältnissen.

Die umsatzsteuerliche Abwicklung derartiger Tauschsysteme und die Beurteilung durch die Finanzverwaltung erfolgte teilweise sehr kontrovers. Dabei ist die zutreffende Abrechnung im Leistungsaustausch oder die Behandlung als Schadensersatz bei Leistungsstörungen u.a. wegen § 14c UStG und dem Vorsteuerabzug von erheblicher Bedeutung. Nicht zuletzt wird regelmäßig auch die Vollverzinsung (§ 233a AO) zum wirtschaftlichen Schaden, wenn eine umsatzsteuerliche Abwicklung im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannt wird.

Das Schreiben unterscheidet zunächst danach, ob es sich um Warenumschließungen (z.B. Verpackung) oder Transportbehältnisse (z.B. Container/Boxen, Paletten) handelt. Nachfolgend wird aufgeteilt zwischen der Überlassung von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld (grds. Lieferung und Rücklieferung) und der Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme (i.d.R. Nutzungsüberlassung).

Es wird für die Umstellung/Anwendung eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.12.2013 eingeräumt. Mithin verbleibt nicht allzuviel Zeit den Handlungs- und Umstellungsbedarf zu prüfen.

Link: BMF-Schreiben IV D 2 - S 7200/07/10022 :001 2013/0961371 vom 05. November 2013

Quelle: Bundesministerium der Finanzen