NRW zahlt aus - Änderungen der Rechtsprechung zum Reverse Charge bei Bauleistungen führen zu erheblichen Korrekturen und bei Bauträgern regelmäßig zu Erstattungen

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 05.02.2014 zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10, welche die EuGH-Rechtsprechung vom 13.12.2012, Rs. C-395/11 nachvollzieht, übernommen. Dies führt zu erheblichen Änderungen insbesondere für Bauleistende (Handwerker, Bauunternehmer, Subunternehmer), aber auch bei Bauträgern. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10, u. a. entschieden, dass Bauträger – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschn. 13b.3 Abs. 8 S. 5-7 UStAE – bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken keine Werklieferungen (Bauleistungen) erbringen und daher für bezogene Eingangsleistungen insoweit nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG sind.Dies bedeutet, dass die Bauträger – welche regelmäßig die Umsatzsteuer auf die eingekauften Handwerker/Bauleistungen an ihre Finanzämter abgeführt hatten und keinen Vorsteuerabzug (aufgrund steuerfreier Grundstücksveräußerungen) geltend machen konnten – nunmehr Erstattungsanträge an ihre zuständigen Finanzämter richten können.Die OFD NRW hat nun zu den Auswirkungen der Rechtsprechung und des BMF-Schreibens vom 05.02.2014 Stellung genommen (OFD NRW, Kurzinfo USt 2/2014 vom 24. 2. 2014) und festgelegt, dass Anträgen von Bauträgern als Leistungsempfänger auf Erstattung der bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG gezahlten Umsatzsteuer zu entsprechen seien.Für Handwerker und sonstige Bauleistende hingegen besteht die Gefahr, dass diese für die seinerzeit seitens des Bauträgers im Wege des Revere Charge übernommene Umsatzsteuer herangezogen werden.Es besteht daher in der Branche akuter Handlungsbedarf.

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BMF-Schreiben GZ IV D 3 - S 7279/11/10002 DOK 2014/0120973 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 22. August 2013, V R 37/10

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verfasst von: Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt/Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH), Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft Münster und der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Münster/München.