Originalrechnung beim Antrag auf Vorsteuervergütung (BFH)

Häufig sind Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet, obwohl sie in dem jeweiligen Land keine umsatzsteuerrechtliche Registrierung unterhalten und daher auch nicht im Wege der Voranmeldung die ausländische Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber das Vorsteuervergütungsverfahren vor. EU-weit kann über ein Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Vergütungsantrag in anderen EU-Ländern gestellt werden.

Auch umgekehrt können ausländische Unternehmen in Deutschland einen Antrag auf Vorsteuervergütung stellen. In der EU ansässige Unternehmen können dies über das jeweilige Online-Portal im jeweiligen Mitgliedstaat vornehmen und müssen die Rechnungen im elektronischen Wege dem Antrag (als Scan) beifügen. Außerhalb der EU ansässige Unternehmen können - sofern Gegenseitigkeit in der Vergütung besteht - den Antrag direkt in Deutschland stellen. Derartige Anträge müssen neben den vollständigen und korrekt ausgefüllten Antrag auch sämtliche Originalrechnungen zwecks Nachweis der Umsatzsteuer enthalten. Sollten die Originalrechnungen nicht innerhalb der Antragsfrist (30.6. des Folgejahres bei Antragsteller aus dem Drittland) vorliegen, wird die Vergütung abgelehnt.

Der BFH hat mit Urt. v. 19. November 2014 - V R 39/13 - klargestellt, dass die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG eine Ausschlussfrist ist, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird. Im Streitfall hatte ein Unternehmen aus der Schweiz nur Kopien der Rechnungen fristgerecht beigefügt. Einem Antrag seien aber grds. auch die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen. Das Verlangen nach Vorlage der Originalrechnung mit dem Vergütungsantrag sei nur dann unverhältnismäßig, wenn das Unvermögen des Antragstellers zur fristgerechten Vorlage der Originalrechnung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die vollständige und fristgerechte Antragsstellung absolut wesentlich ist für die Vorsteuervergütung. Zuviele Unternehmen beantragen erst gar nicht eine Vorsteuervergütung und viele andere scheitern an die formellen Hürden. Daher empfiehlt es sich bereits jeweils zum Anfang des Jahres auch die Vergütungsansprüche zu prüfen und die Anträge sorgfältig vorzubereiten.

Link: BFH, Urt v. 19.11.2014, V R 39/13, Vorlage der Originalrechnung als Voraussetzung des Antrages auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG

Quelle: Bundesfinanzhof