Passive Veredelung

wussten Sie, dass im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführte Gemeinschaftswaren in einem Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen und nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können?


Bei der passiven Veredelung handelt es sich um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung nach Artikel 84 Abs. 1 Buchstabe b) Zollkodex. Ein solches Verfahren bedarf einer entsprechenden Bewilligung. Um diese zu erhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte diverse Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Viele dieser Voraussetzungen sind identisch mit denen, die auch im Rahmen einer AEO-Zertifizierung geprüft werden. Unternehmen, die bereits im Besitz eines AEO-Zertifikats sind, erfüllen demnach bereits die meisten Bewilligungsvoraussetzungen, sodass das Bewilligungsverfahren bei der Passiven Veredelung erheblich beschleunigt werden kann.
Seit Umstellung auf das ATLAS Release 8.4 und AES 2.1 am 10.03.2012 wird systemseitig immer das Informationsblatt INF 2 erzeugt, dessen Anwendungsbereich bis dato lediglich auf Dreiecksverkehre beschränkt gewesen ist. Dieses muss wiederum durch die Zollbehörden abgestempelt werden. Um die Wege zum Zollamt auf ein Minimum zu reduzieren, sollte man sich Gedanken über mögliche Vereinfachungen machen (A7-Bewilligung, vorabgestempelte INF 2). Die Bewilligung als Zugelassener Ausführer kann bei der Überführung der Waren in die passive Veredelung nicht genutzt werden.