Registrierter Ausführer (REX): Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendung auf Ausfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten

Das Amtsblatt L324/18 vom 30.11.2016 enthält die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2093 DER KOMMISSION vom 29. November 2016 über eine Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendung des Systems der registrierten Ausführer auf Ausfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten.

Nach Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EU gelten das neue Verfahren für die Bescheinigung des Ursprungs und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit — das System der registrierten Ausführer (REX) — ab dem 01.01.2017.

Aufgrund schriftlicher Erklärungen aller in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) gegenüber der Kommission, dass sie für die Anwendung des neuen Systems der registrierten Ausführer ab dem 01.01.2017 noch nicht bereit und das System von ihnen erst ab dem 01.01.2020 angewendet werden kann, hat die Kommission folgenden Beschluss erlassen:

Abweichend vom System der registrierten Ausführer können die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete die Artikel 21 bis 35 sowie die Artikel 54, 55 und 56 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU bis zum 31.12.2019 anwenden.

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2093 DER KOMMISSION

Quelle

EUR-Lex