Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik und in Südsudan

Im Amtsblatt L 117 vom 08.05.2015 wurde die VERORDNUNG (EU) 2015/734 DES RATES vom 7. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik veröffentlicht, mit der der Geltungsbereichs der Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen ausgeweitet wird.

Die Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 bzw. 28. Januar 2014 sowie der Beschluss 2013/798/GASP sehen ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.

Link: Verordnung ( EU ) 2015/734 des Rates vom 7. Mai 2015 (Zentralafrikanische Republik)

Im Amtsblatt L 117 vom 08.05.2015 wurde zudem die  VERORDNUNG (EU) 2015/735 DES RATES vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 veröffentlicht.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (1) des Rates wird der Beschluss 2014/449/GASP des Rates umgesetzt, der Beschränkungen bezüglich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die - auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen - den politischen Prozess in Südsudan behindern, und von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, vorsieht.

Am 03.03.2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2206 (2015), die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von bestimmten Personen vorsieht, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Südsudan bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.

Mit dem Beschluss (GASP) 2015/740 hat der Rat beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der Resolution 2206 (2015) und die mit dem Beschluss 2014/449/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

Link: Verordnung ( EU ) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 (Südsudan)

Quelle: EUR-Lex