Restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Im Amtsblatt der EU L 284 vom 30.10.2015 wurden der Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Verordnung (EU) 2015/1948 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus veröffentlicht.

Mit der Verordnung  wird der GASP-Beschluss umgesetzt. Dadruch werden Ausnahmen von dem Bereitstellungsverbot und dem Gebot zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte in Anhang IV genannte Personen und Organisationen geschaffen.

Ebenfalls im Amtsblatt L 284 vom 30.10.2015 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1949 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus veröffentlicht, mit der vier Organisationen von der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden. Darüber hinaus werden mit der Durchführungsverordnung die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen in dieser Liste aktualisiert.

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Quelle: EUR-Lex