REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

Ausführer in einem begünstigten (APS-)Land müssen ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer begonnen hat, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus­fertigen, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist unabhängig davon, ob die Ausführer registriert sind oder nicht (siehe Art. 79 Abs. 3 der UZK-DVO).

Nach Informationen, die der deutschen Zollverwaltung vorliegen, wie es auf zoll.de heißt, werden für Waren­sendungen unter 6.000 EEUR aus begünstigten Ländern, die mit der Registrierung der Ausführer im System REX (Registrierter Ausführer) bereits begonnen haben (z. B. Indien und Pakistan), entgegen der vorstehenden Vor­schrift rechtswidrig Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt und von den Zollanmeldern bei der Einfuhr als Präferenznachweise angemeldet.

Die deutsche Zollverwaltung weist Wirtschaftsbeteiligte darauf hin, dass derartige Präferenznachweise von den Zollstellen für eine Präferenzbehandlung nicht mehr anerkannt werden und der Drittlandszoll für die eingeführten Waren erhoben wird. Auf zoll.de ist eine tabellarische Übersicht veröffentlicht, aus der hervorgeht, welche Prä­ferenznachweise für Wareneinfuhren aus einem begünstigten Entwicklungsland zu verwenden sind.

Links

REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

REX im APS (Tabellarische Übersicht)

Application of the REX system as from 1 January 2017

Quellen

Europäische Kommission

Zoll.de