Syrien: Restriktionsausnahmen für Erdölerzeugnisse

Die EU-Verordnung 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wird dahingehend geändert, dass klar definierte Kategorien hinsichtlich von Personen und Ein­richtungen eingeführt werden, die ausschließlich für humanitäre Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien Erdöl und Erdölerzeugnisse in Syrien kaufen und befördern sowie die damit verbundenen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Syrien bereitstellen dürfen. Ferner werden die entsprechenden damit verbundenen Ausnahmen von den Beschränkungen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geändert.

Die Ausnahmen von den Restriktionen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdöl­erzeugnissen in Syrien haben zum Ziel, der Zivilbevölkerung in Syrien besser helfen zu können. Die geänderte Verordnung und der geänderte GASP-Beschluss gelten ab sofort.

Die Änderungen im Einzelnen können Sie der VERORDNUNG (EU) 2016/2137 des Rates vom 6. Dezember 2016 entnehmen (Amtsblatt L 332/3) sowie dem GASP-Beschluss 2016/2144 vom 6. Dezember 2016 (Amtsblatt L 332/22).

Links

VERORDNUNG (EU) 2016/2137 DES RATES

BESCHLUSS (GASP) 2016/2144 DES RATES

Quelle

EUR-Lex