Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Das BMF weist darauf hin, dass Veröffentlichungen der EU Kommission auf deren Homepage keine rechtliche Bindungswirkung in Deutschland haben. Es handele sich um praktische Hinweise aber ohne rechtsverbindlichen Charakter.

Dies gilt sowohl für bereits vorliegende Veröffentlichungen als auch für künftige Veröffentlichungen der EU Kommission.

Derartige Veröffentlichungen sind beispielsweise:

  • Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung (Richtlinie 2010/45/EU des Rates);
  • Leitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer vom 23. Oktober 2013;
  • Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen, die 2015 in Kraft treten, vom 3. April 2014 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates) und
  • Informationen für Unternehmen, die sich für die Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (MOSS) anmelden (Zusätzliche Leitlinien - Prüfung der MOSS-Date

Maßgeblich für die Rechtsanwendung sei (so die Finanzverwaltung) das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und anderen Verwaltungsanweisungen.

Viele Unternehmen arbeiten mit den vorgenannten Informationen der EU. Allen Unternehmen können die Unterlagen der EU-Kommission auch als hilfreiche Informationen dienen. Darauf verlassen darf man sich aber nicht. Aus Sicht der Verwaltung gilt lediglich, was nationales Gesetz und (wahrscheinlich auch) nationale Verwaltungsvorschrift im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist.

Link: BMF-Schreiben v. 17.12.2014, GZ IV D 1 - S 7058/14/10004 DOK 2014/1109561: "Umsatzsteuer;
Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer"


Quelle: Bundesministerium der Finanzen